18.10.2024
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Dokument-Nr. 7602

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil18.09.2000

Wohnungs­ei­gentümer haben keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Beschneidung oder Entfernung von auf öffentlichem Grund stehenden BäumenBäume sind zu dulden

Bei Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Grenzabstände zu angrenzenden Privat­grund­s­tücken nicht eingehalten werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Wohnungs­ei­gentümer von der Gemeinde verlangen können, dass diese auf ihrem Grund stehende Plantanten beschneidet oder entfernt, wenn deren Stämme unmittelbar an die im Eigentümer der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft stehenden Gehsteige grenzen und deren Äste bis etwas 2 Meter an die Häuserfront heranreichen.

Bäume sind zu dulden

Der Senat hat dazu ausgeführt, der Entzug von Licht und Luft durch Bäume auf einem Nachba­r­grundstück sei zu dulden. Der in der Regel zu einem Nachba­r­grundstück einzuhaltende Grenzabstand gelte nicht bei Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken

Vielmehr müssen es Grund­s­tücks­ei­gentümer nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW hinnehmen, wenn Äste eines auf öffentlichem Grund stehenden Baumes in den Vorgarten oder auf die Gehsteige hineinwachsen. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken mit Blick auf die Eigen­tums­ga­rantie (Artikel 14 GG) und den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) gegen die landes­ge­setz­lichen Bestimmungen bestünden nicht.

Quelle: ra-online (pt)

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