18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 27757

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Beschluss18.05.2018Oberlandesgericht Düsseldorf8 UF 53/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 550Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 550
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dinslaken, Beschluss10.02.2017, 19 F 335/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.05.2018

Einflussnahme auf Kind durch Elternteil rechtfertigt nicht Verkürzung des FerienumgangsBefürchtete Einflussnahme muss mit Auflagen begegnet werden

Besteht die Befürchtung, dass ein Elternteil negativ Einfluss auf das Kind nimmt, so rechtfertigt dies nicht die Verkürzung des Ferienumgangs. Vielmehr muss der befürchteten Einflussnahme mittels Auflagen gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB begegnet werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Kindesvater vom Amtsgericht Dinslaken im Februar 2017 der Sommer­fe­ri­e­n­umgang mit seinem bei der Kindesmutter wohnenden Sohns verkürzt. Dahinter stand die Befürchtung, dass der Kindesvater negativ Einfluss auf das Kind nimmt und es gegen die Mutter in Stellung bringen will. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Kein Recht zur Verkürzung des Ferienumgangs

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Kindeswohl rechtfertige es nicht, den Umgang des Kindesvaters mit seinem Sohn in der Hälfte der Schulferien quantitativ erheblich einzuschränken. Vielmehr sei eine hälftige Aufteilung der Ferienzeiten zwischen den Kindeseltern geboten.

Befürchteter Einflussnahme muss mit Auflagen begegnet werden

Die befürchtete Einflussnahme des Kindesvaters könne nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts die Verkürzung des Ferienumgangs nicht rechtfertigen. Dies sei kein geeignetes Mittel, um die befürchtete negative Beeinflussung des Kindes zu unterbinden. Auch während eines verkürzten Ferienumgangs hätte der Kindesvater ausreichend Gelegenheit, seinen Sohn im Hinblick auf die Mutter negativ zu beeinflussen. Einer möglichen Beeinflussung müsse vielmehr durch Auflagen nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB begegnet werden. Nur wenn diese nicht zum Erfolg führen, müssten Einschränkungen bis hin zu einem begleiteten Umgang erwogen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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