Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, hat sich gegen die von mehreren Reiseveranstaltern (den Beklagten) in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung gewandt, nach der sie den schon vereinbarten Reisepreis erhöhen können, wenn sich die Beförderungskosten (wie für Kerosin) oder Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebühren) oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse erhöhen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält hingegen die verwendeten Klauseln für unwirksam, weil sie die Kunden der Reiseveranstalter unangemessen benachteiligen.
Der Senat hat unter anderem ausgeführt, allgemeine Reisebedingungen seien auch dann, wenn sie sich an die gesetzlichen Vorgaben für ein Erhöhungsverlangen (hier: § 651 a Abs. 3 und 4 BGB) halten, einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Überprüfung der hier verwendeten Klauseln anhand der Bestimmungen des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) habe ergeben, dass den Reiseveranstaltern ein zu großer Gestaltungsspielraum bei der Berechnung des neuen Preises verbleibe. Eine den Kunden unangemessen benachteiligende Preiserhöhung sei danach möglich. Die Erhöhungsklausel müsse, um wirksam zu sein, zumindest die relevanten Kostenpositionen, die für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugszeitpunkte, die für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und den daran anknüpfenden Berechnungsweg angeben.
(Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 2001 – 6 U 29/01, 6 U 30/01 und 6 U 103/01 – )
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2001
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 23.11.2001