16.12.2024
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Dokument-Nr. 34625

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Urteil24.06.2021Oberlandesgericht Düsseldorf5 U 268/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 336Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 336
  • NZBau 2021, 678Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2021, Seite: 678
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Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil26.11.2020, 4 O 71/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil24.06.2021

Architekt als Verbraucher bei Bauvorhaben für in seinem Eigentum stehende WohnimmobilieBeabsichtigte Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken und zum Verkauf

Tritt ein Architekt als Bauherr für eine in seinem Eigentum stehende Wohnimmobilie auf, in der er eine Wohnung selber nutzen und die anderen verkaufen will, ist er als Verbraucher tätig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 wurde ein Architekt vor dem Landgericht Duisburg auf Zahlung der restlichen Vergütung im Zusammenhang mit der Sanierung eines in seinem Eigentum stehenden Wohnhauses in Anspruch genommen. Das Wohnhaus bestand aus 5 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit. In einer der Wohnungen lebte der Architekt selber. Die anderen Wohnungen wollte er verkaufen. Der Architekt wurde vom Landgericht zur teilweisen Zahlung restlichen Werklohns verurteilt. Zudem wurde die Verzinsung des Anspruchs mit 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ausgesprochen. Mit der Begründung er sei als Verbraucher anzusehen, so dass nur der Zinssatz von 5 Prozentpunkten maßgeblich sei, legte der Architekt Berufung ein.

Verbrau­che­rei­gen­schaft des Architekten

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Beklagten. Es seien gemäß § 288 Abs. 1 BGB die 5 Prozentpunkte maßgeblich, da der Beklagte bei Abschluss des Werkvertrags als Verbraucher gehandelt habe. Der Zinssatz von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB greife daher nicht.

Tätigkeit als Architekt spricht nicht für Handeln als Unternehmer

Aus der Tätigkeit als freiberuflicher Architekt folge nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht, dass der Beklagte als Unternehmer gehandelt hat. Denn zwischen der Tätigkeit als Architekt und dem Umbau des in seinem Eigentum stehenden Hauses zur Eigennutzung bestehe nicht ohne weiteres ein tätig­keits­pe­zi­fischer Zusammenhang. Die Tätigkeit eines Architekten sei üblicherweise durch ein Tätigwerden in fremden Namen geprägt. Das Auftreten als Bauherr, also die Erteilung von Aufträgen in eigenem Namen und im eigenen Interesse, gehöre üblicherweise nicht zum unter­neh­me­rischen Bereich eines Architekten.

Zweck des Bauvorhabens war privater Natur

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei der Zweck des Bauvorhabens rein privater Natur gewesen. Zum einen ergebe sich dies daraus, dass der Beklagte einer der Wohnung selber nutzen wollte und dies auch tut. Zum anderen sei der geplante Verkauf der anderen Einheiten ebenfalls rein privater Natur. Die Verwaltung von 5 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern sei dem privaten Bereich zuzuordnen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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