23.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 16926

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Beschluss06.06.1990Oberlandesgericht Düsseldorf5 Ss (OWi) 170/90 - (OWi) 87/90 I)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 400Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 400
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Krefeld, 13.02.1990, 20 OWi 3 Js 1748/89
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.06.1990

Geldbuße für Hausmeister aufgrund Störung der Nachtruhe durch ständiges Gebell des WachhundesKeine Bellfreiheit für Wachhunde

Geht von einem Wachhund aufgrund ständigen Gebells eine Störung der Nachtruhe aus, kann dem Hundehalter eine Geldbuße auferlegt werden. Für Wachhunde besteht keine Bellfreiheit. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1989 fühlten sich viele Anwohner einer nahegelegenen Schule in Krefeld vom ständigen nächtlichen Gebell des Wachhundes des Schul-Hausmeisters gestört. Der Hausmeister wohnte auf dem etwa 10.000 qm großen Schulgelände und hielt in einem Zwinger am Hausmeis­ter­gebäude einen Neufundländer als Wachhund. Dieser bellte in unter­schied­lichen Nächten über mehrere Stunden ununterbrochen bzw. in zehn- bis fünfzehn­mi­nütigen Abständen mehrere Minuten.

Amtsgericht verhängt Geldbuße

Das Amtsgericht Krefeld sah in dem ständigen Gebell des Hundes einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 12 des Landes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes NRW (LImschG) und verhängt daher gegen den Hausmeister eine Geldbuße von 600 DM. Gegen diese Entscheidung legte der Hausmeister Rechts­be­schwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Immis­si­ons­schutz­gesetz

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Hausmeisters zurück. Dieser habe gegen § 12 LimschG verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Tiere so gehalten werden, dass niemand durch den erzeugten Lärm mehr als nur geringfügig gestört wird.

Keine Bellfreiheit für Wachhunde

Werde ein Hund zur Bewachung von Gebäuden eingesetzt, so das Oberlan­des­gericht, habe der Hundehalter dafür Sorge zu tragen, dass der Hund nicht auf jedes vernehmbare Geräusch reagiert. Er dürfe vielmehr nur auf Geräusche reagieren, die einer unmittelbaren Störung des Eigentums vorausgehe. Der Hundehalter habe auch dafür zu sorgen, dass der Wachhund nach Abgabe entsprechenden Alarmgebells wieder ruhig gestellt wird. Eine Bellfreiheit für Wachhunde gebe es nicht. Gelingt es dem Hundehalter nicht, die Störungen abzustellen, müsse er das Tier abschaffen und durch einen ruhigeren Wachhund ersetzen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1990, 400/rb)

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