Dokument-Nr. 16926
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- WuM 1990, 400Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 400
- Amtsgericht Krefeld, 13.02.1990, 20 OWi 3 Js 1748/89
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.06.1990
Geldbuße für Hausmeister aufgrund Störung der Nachtruhe durch ständiges Gebell des WachhundesKeine Bellfreiheit für Wachhunde
Geht von einem Wachhund aufgrund ständigen Gebells eine Störung der Nachtruhe aus, kann dem Hundehalter eine Geldbuße auferlegt werden. Für Wachhunde besteht keine Bellfreiheit. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1989 fühlten sich viele Anwohner einer nahegelegenen Schule in Krefeld vom ständigen nächtlichen Gebell des Wachhundes des Schul-Hausmeisters gestört. Der Hausmeister wohnte auf dem etwa 10.000 qm großen Schulgelände und hielt in einem Zwinger am Hausmeistergebäude einen Neufundländer als Wachhund. Dieser bellte in unterschiedlichen Nächten über mehrere Stunden ununterbrochen bzw. in zehn- bis fünfzehnminütigen Abständen mehrere Minuten.
Amtsgericht verhängt Geldbuße
Das Amtsgericht Krefeld sah in dem ständigen Gebell des Hundes einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 12 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (LImschG) und verhängt daher gegen den Hausmeister eine Geldbuße von 600 DM. Gegen diese Entscheidung legte der Hausmeister Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Immissionsschutzgesetz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Hausmeisters zurück. Dieser habe gegen § 12 LimschG verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Tiere so gehalten werden, dass niemand durch den erzeugten Lärm mehr als nur geringfügig gestört wird.
Keine Bellfreiheit für Wachhunde
Werde ein Hund zur Bewachung von Gebäuden eingesetzt, so das Oberlandesgericht, habe der Hundehalter dafür Sorge zu tragen, dass der Hund nicht auf jedes vernehmbare Geräusch reagiert. Er dürfe vielmehr nur auf Geräusche reagieren, die einer unmittelbaren Störung des Eigentums vorausgehe. Der Hundehalter habe auch dafür zu sorgen, dass der Wachhund nach Abgabe entsprechenden Alarmgebells wieder ruhig gestellt wird. Eine Bellfreiheit für Wachhunde gebe es nicht. Gelingt es dem Hundehalter nicht, die Störungen abzustellen, müsse er das Tier abschaffen und durch einen ruhigeren Wachhund ersetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1990, 400/rb)
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