15.11.2024
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Dokument-Nr. 9030

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil19.11.2002

OLG Düsseldorf: Verschweigen einer "leichten Fettleber" führt zum Verlust des Kranken­ta­ge­geldesAuch vom Arzt als nicht behand­lungs­be­dürftig eingestufte Krankheiten müssen im Antragsformular der Versicherung angegeben werden

Wer eine Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung abschließt, sollte die Fragen der Versi­che­rungs­un­ter­nehmen zum eigenen Gesund­heits­zustand wahrheitsgemäß beantworten. Bei falschen oder nicht gemachten Angaben droht der Totalverlust des Versi­che­rungs­schutzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Hausarzt erst einen Monat vor der Antragstellung bei der Patientin eine "leichte Fettleber" diagnostiziert. Die Versi­che­rungs­nehmerin verschwieg diese Diagnose, obwohl sie in dem Antragsformular dazu aufgefordert worden war, alle Arztbesuche und die jeweiligen Befunde der letzten fünf Jahre anzugeben.

Versicherung tritt vom Vertrag zurück

Als die Versi­che­rungs­nehmerin dann für mehrere Monate erkrankte und insgesamt 25.000,- Euro Krankentagegeld von der Versicherung verlangte, nahm diese eigene Ermittlungen auf und kam den schlechten Leberwerten auf die Spur. Sie trat nach Entdeckung des verschwiegenen Krank­heits­bildes sofort vom Vertrag zurück.

Gefahr einer Erkrankung lag auf der Hand

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf gaben der Versicherung Recht. Auch die Tatsache, dass der Arzt keine weiteren Behand­lungs­schritte eingeleitet hatte, sondern der Patientin lediglich empfahl, keinen Alkohol zu sich zu nehmen, half der Versi­che­rungs­nehmerin nicht. Denn entscheidend ist nach dem Richterspruch allein, dass die Gefahr einer Erkrankung aufgrund der konkreten Diagnose auf der Hand lag.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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