Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil29.05.2001
"Schwarz" durchgeführte Reparaturarbeiten gefährden Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Versicherer die dem Versicherten an sich zustehende Diebstahlsentschädigung nicht zahlen muss, wenn der Versicherte unvollständige oder falsche Angaben zu einem reparierten Vorschaden des gestohlenen Fahrzeugs macht.
Der Versicherte hatte sich darauf berufen, er könne den Namen der Reparaturwerkstatt zu deren Schutz nicht nennen und auch keine Rechnung zu den Reparaturarbeiten vorlegen, weil die Werkstatt die Reparatur "schwarz" ausgeführt habe.
Nach Auffassung des Senats muss der Versicherte aber zumindest den Namen der Reparaturwerkstatt angeben, damit sich der Versicherer bei der Reparaturwerkstatt ein zuverlässiges Bild vom Umfang des Vorschadens und von der Ordnungsmäßigkeit der Reparatur verschaffen kann, da diese den Wert des Fahrzeugs und damit die Höhe der Entschädigungssumme beeinflussen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2001
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 17.08.2001