15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 1601

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Urteil29.05.2001Oberlandesgericht Düsseldorf4 U 218/00
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil29.05.2001

"Schwarz" durchgeführte Repara­tu­r­a­r­beiten gefährden Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Versicherer die dem Versicherten an sich zustehende Diebstahl­s­ent­schä­digung nicht zahlen muss, wenn der Versicherte unvollständige oder falsche Angaben zu einem reparierten Vorschaden des gestohlenen Fahrzeugs macht.

Der Versicherte hatte sich darauf berufen, er könne den Namen der Repara­tur­werkstatt zu deren Schutz nicht nennen und auch keine Rechnung zu den Repara­tu­r­a­r­beiten vorlegen, weil die Werkstatt die Reparatur "schwarz" ausgeführt habe.

Nach Auffassung des Senats muss der Versicherte aber zumindest den Namen der Repara­tur­werkstatt angeben, damit sich der Versicherer bei der Repara­tur­werkstatt ein zuverlässiges Bild vom Umfang des Vorschadens und von der Ordnungs­mä­ßigkeit der Reparatur verschaffen kann, da diese den Wert des Fahrzeugs und damit die Höhe der Entschä­di­gungssumme beeinflussen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 17.08.2001

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