03.12.2024
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Dokument-Nr. 8522

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil28.10.2008

Brandschaden am Pkw wegen Falschbetankung – Teilkasko muss zahlenSchaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt

Wenn ein Autofahrer aus Versehen Benzin statt Diesel tankt und der Wagen dadurch in Brand gerät, muss die Teilkas­ko­ver­si­cherung zahlen. Das entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Ein Autofahrer hatte einen Totalschaden an seinem Auto, weil er aus Versehen Benzin statt Diesel getankt hatte. Er konnte seine Fahrt zunächst fortsetzen, merkte dann aber, dass der Motor unrund lief. Aus diesem Grund fuhr er die nächste Tankstelle an. Dort angekommen, stellte er eine starke Rauch­ent­wicklung fest. Kurze Zeit später schlugen Flammen aus dem Kühlergrill. Verursacht hatte den Brand eine Überhitzung des Katalysators.

Betriebsschaden durch Falschbetankung

Für den Totalschaden verlangte der Mann Ersatz von seiner Versicherung. Diese verweigerte ihm jedoch die Zahlung mit der Begründung, es handele sich um einen so genannten Betriebsschaden durch Falschbetankung. Dieser sei nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen ausgeschlossen.

Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand über Teilkasko abgedeckt

In der Tat handele es sich um einen Bedie­nungs­fehler, so die Richter. Das bedeute aber nicht gleichzeitig, dass damit auch der Versi­che­rungs­schutz für einen Schaden entfalle, der in der Fahrzeug­teil­ver­si­cherung (Teilkasko) ausdrücklich versichert sei – nämlich die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand. Hinzu komme, dass es sich in diesem Fall nicht um ein grob fahrlässiges Verhalten des Versi­che­rungs­nehmers gehandelt habe. Dafür, dass es ein Versehen gewesen sei, spreche die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls ein neuer Diesel-Kraftstoff auf den Markt gekommen sei, der an der betreffenden Tankstelle noch nicht in herkömmlicher Weise farblich deutlich gekennzeichnet gewesen sei. Dass der Fahrer zur falschen Zapfpistole gegriffen und aus Versehen Benzin getankt habe, sei ihm erst beim Blick auf die Tankquittung klar geworden.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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