15.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 5101

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Beschluss22.05.1996Oberlandesgericht Düsseldorf3 Wx 88/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1996, 250Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1996, Seite: 250
  • WuM 1996, 436Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 436
  • ZMR 1996, 446Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1996, Seite: 446
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss22.05.1996

Regelmäßiges Abstellen von Müll im Hausflur ist verbotenHausflur ist Gemein­schafts­fläche

Der Hausflur ist eine Gemein­schafts­fläche, die die Hausbewohner nur begrenzt für eigene Zwecke nutzen dürfen. Daher müssen Mülltüten in der Wohnung aufbewahrt werden. Dies hat das Oberlan­de­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Miteigentümer einer Wohnanlage regelmäßig einen gefüllten Müllbeutel und gelegentlich auch andere Abfälle vor die Haustür in den gemeinsamen Eingangsbereich. Da er im Erdgeschoss wohnte, mussten alle Nachbarn an dem Müll vorbei. Der Müll war für Menschen, die das Haus betraten oder verließen nicht zu übersehen. Nachdem der Miteigentümer sich weigerte, den Müll nicht mehr vor der Haustür abzustellen, klagte die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft vor dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Das Gericht entschied, dass der Müll nicht mehr im Eingangsbereich abgestellt werden dürfe.

Der Eingangsbereich sei eindeutig dem Gemein­schafts­ei­gentum zuzuordnen. Jeder, der davon Gebrauch mache, müsse sich maßvoll verhalten. Regelmäßiges und notorisches Abstellen von Müll sei nicht erlaubt.

Quelle: ra-online

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