Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss07.11.2014
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund Ausrutschens eines Mieters auf feuchtem BodenIn Wohnhaus darf zu jeder Zeit trockener Fußboden nicht erwartet werden
Ist der Kellerboden eines Wohnhauses wegen zuvor getätigter Reinigungsarbeiten feucht und rutscht ein Mieter deshalb aus, so steht ihm kein Schmerzensgeld- oder Schadenersatzanspruch zu. Denn ein Mieter muss mit einer Befeuchtung des Bodens jederzeit rechnen. Er darf nicht erwarten, dass der Boden immer trocken ist. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 rutschte ein 72-jähriger Mieter einer Wohnung auf dem Kellerboden des Wohnhauses aus und verletzte sich dabei. Da der Boden zuvor gereinigt worden war und daher feucht war, führte der Mieter den Unfall darauf zurück. Er forderte deshalb von der Vermieterin die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Nachdem sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Mieter Klage.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zugestanden, da die Vermieterin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe.
Mieter muss stets mit feuchtem Boden rechnen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts dürfe ein Mieter nicht zu jeder Zeit einen trockenen Fußboden erwarten. Denn sowohl durch Putzmaßnahmen, deren Durchführung einem Mieter regelmäßig bekannt sei, als auch durch andere Nutzer (Bsp.: nasses Schuhwerk, tropfende Regenschirme) könne es zu Feuchtigkeit auf den Boden kommen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherung würden überspannt, wenn man das sofortige Trocknen nach jedem Wischen oder die Kennzeichnung nasser Flächen fordern würde. Es obliege vielmehr jedem Mieter festzustellen, ob eine Fläche wegen Reinigungsarbeiten nass ist.
Feuchtigkeit stellt keine gefährliche Nässe dar
Das Landgericht war zudem davon überzeugt, dass es ausreicht, wenn nach dem Feuchtwischen zur Schmutzaufnahme der Wischmopp ausgewrungen und dann erneut gewischt wird, um die Feuchtigkeit aufzunehmen. Dadurch verbleibe keine gefährliche Nässe, sondern lediglich Feuchtigkeit, mit der zu rechnen sei und die regelmäßig zeitnah abtrockne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)