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15.01.2025  
Sie sehen ein Solarpanel auf einem Dach eines Hauses.

Dokument-Nr. 34699

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Urteil08.10.2021Oberlandesgericht Düsseldorf22 U 66/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 479Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 479
  • NZBau 2022, 282Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2022, Seite: 282
  • NZM 2022, 667Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2022, Seite: 667
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Krefeld, Urteil28.04.2021, 7 O 59/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil08.10.2021

Ingenieur haftet gegenüber Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft wegen fehlerhafter Beratung zur Wirtschaft­lichkeit einer SolaranlageAnspruch auf Ersatz der Kosten abzüglich der mittels Solaranlage erzielten Erträge

Einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft steht gegenüber einem Ingenieur ein Schadens­ersatz­anspruch zu, wenn der Ingenieur zu der Energie­ein­sparung einer geplanten Solaranlage falsche Angaben macht. Die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann die Kosten für den Einbau abzüglich der mittels der Solaranlage erzielten Erträge durch die Energie­ein­sparung verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 erhob eine Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Landgericht Krefeld gegen einen Ingenieur Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Der Ingenieur wurde im Zusammenhang mit dem Einbau einer Solaranlage beauftragt. In diesem Zusammenhang erstellte er einen Energie­be­ra­tungs­bericht. Die von ihm in Aussicht gestellten Solar­e­in­spei­sungen in Höhe von 74.844 kWh konnten aber nicht erreicht werden. Vielmehr kam es in den Jahren 2014 bis 2019 nur zu Einspeisungen in Höhe von 11.282 kWh bis 16.486 kWh.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Krefeld wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Klägerin nicht geschädigt worden, so dass ihr kein Schaden­s­er­satz­an­spruch zustehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte habe unstreitig durch die Falschberatung eine Pflicht­ver­letzung begangen. Dadurch sei der Klägerin auch ein Schaden entstanden. Ein Schaden liege deshalb vor, weil die Beratung des Beklagten zur Durchführung einer Baumaßnahme geführt hat, die bei zutreffender Beratung nicht durchgeführt worden wäre. Die Schadens­be­rechnung sei so wie bei unzutreffender Beratung über die Baukosten vorzunehmen.

Anspruch auf Ersatz der Kosten abzüglich der mittels Solaranlage erzielten Erträge

Die Klägerin könne daher die Kosten für die Errichtung der Solaranlage erstattet verlangen, so das Oberlan­des­gericht. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass die Klägerin die Solaranlage nutzt und durch sie Energie einspart. Den aufgewendeten Kosten müsse daher die mit der Anlage erzielten und noch zu erzielenden Erträgen gegen­über­ge­stellt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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