Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil08.10.2021
Ingenieur haftet gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaft wegen fehlerhafter Beratung zur Wirtschaftlichkeit einer SolaranlageAnspruch auf Ersatz der Kosten abzüglich der mittels Solaranlage erzielten Erträge
Einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber einem Ingenieur ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Ingenieur zu der Energieeinsparung einer geplanten Solaranlage falsche Angaben macht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Kosten für den Einbau abzüglich der mittels der Solaranlage erzielten Erträge durch die Energieeinsparung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 erhob eine Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Landgericht Krefeld gegen einen Ingenieur Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Der Ingenieur wurde im Zusammenhang mit dem Einbau einer Solaranlage beauftragt. In diesem Zusammenhang erstellte er einen Energieberatungsbericht. Die von ihm in Aussicht gestellten Solareinspeisungen in Höhe von 74.844 kWh konnten aber nicht erreicht werden. Vielmehr kam es in den Jahren 2014 bis 2019 nur zu Einspeisungen in Höhe von 11.282 kWh bis 16.486 kWh.
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Krefeld wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Klägerin nicht geschädigt worden, so dass ihr kein Schadensersatzanspruch zustehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte habe unstreitig durch die Falschberatung eine Pflichtverletzung begangen. Dadurch sei der Klägerin auch ein Schaden entstanden. Ein Schaden liege deshalb vor, weil die Beratung des Beklagten zur Durchführung einer Baumaßnahme geführt hat, die bei zutreffender Beratung nicht durchgeführt worden wäre. Die Schadensberechnung sei so wie bei unzutreffender Beratung über die Baukosten vorzunehmen.
Anspruch auf Ersatz der Kosten abzüglich der mittels Solaranlage erzielten Erträge
Die Klägerin könne daher die Kosten für die Errichtung der Solaranlage erstattet verlangen, so das Oberlandesgericht. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass die Klägerin die Solaranlage nutzt und durch sie Energie einspart. Den aufgewendeten Kosten müsse daher die mit der Anlage erzielten und noch zu erzielenden Erträgen gegenübergestellt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2025
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)