Dokument-Nr. 15970
Permalink https://urteile.news/
- NJW-RR 1999, 160Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 160
- NZM 1998, 1020Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 1020
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil03.04.1998
Von Mietern eingepflanzte Sträucher oder Bäume im Mietergarten können in das Eigentum des Grundstücksbesitzers übergehenMieter haben daher keinen Anspruch auf Schadenersatz bei Beschädigung der Pflanzen
Pflanzen Mieter in den Mietergärten Bäume oder Sträucher ein, so erlangt der Grundstücksbesitzer Eigentum an den Pflanzen. Werden die Pflanzen beschädigt, so haben die Mieter daher keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Parterrewohnung pflanzten im Jahr 1964 im Mietergarten zwei Rhododendronsträucher ein. Der Eigentümer einer Souterrainwohnung im selben Haus, beschnitt diese Sträucher im Jahr 1996. Er behauptete, die Sträucher haben seiner Wohnung das Licht genommen. Die Mieter verlangten aufgrund der Beschädigung der 30 Jahre alten Rhododenronsträucher Schadenersatz in Höhe von 25.500 DM. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Sträucher bestand nicht
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass den Mietern kein Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung der Sträucher zugestanden habe.
Eigentum der Mieter wurde nicht verletzt
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsbeschädigung habe nach Ansicht des Gerichts nicht vorgelegen. Denn die Mieter seien nicht mehr Eigentümer der Sträucher gewesen. Sie haben das Eigentum daran mit der Einpflanzung verloren (§§ 946, 94 BGB). Die Sträucher seien wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden, da sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden worden seien.
Kein vorübergehender Zweck bei Einpflanzung auf unbestimmte Zeit
Werden Pflanzen auf unbestimmte Zeit eingepflanzt, so das Oberlandesgericht weiter, liege keine Verbindung mit dem Grundstück zu vorübergehenden Zwecken vor. Denn nach einigen Jahren können diese nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand entfernt werden. Das Umpflanzen sei dann nur mit großem Aufwand und einem Fachmann möglich, ohne das die Gewähr dafür besteht, dass die Pflanzen am neuen Standort wieder anwachsen.
Schadenersatzanspruch wegen Besitzverletzung bestand ebenso nicht
Darüber hinaus habe nach Auffassung der Richter kein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB wegen einer Besitzverletzung bestanden. Insofern wäre allenfalls eine Entschädigung wegen einer Nutzungsbeeinträchtigung in Betracht gekommen. Hier sei aber weder die Wohnung noch der Garten in der Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen. Daher habe die Beeinträchtigung des Genusses des Gartens durch die Beschädigung der zwei Sträucher keinen entschädigungsfähigen Nutzungsausfall dargestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NZM 1998, 1020/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15970
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.