23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15970

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Urteil03.04.1998Oberlandesgericht Düsseldorf22 U 161/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 160Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 160
  • NZM 1998, 1020Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 1020
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil03.04.1998

Von Mietern eingepflanzte Sträucher oder Bäume im Mietergarten können in das Eigentum des Grundstücks­besitzers übergehenMieter haben daher keinen Anspruch auf Schadenersatz bei Beschädigung der Pflanzen

Pflanzen Mieter in den Mietergärten Bäume oder Sträucher ein, so erlangt der Grund­s­tücks­be­sitzer Eigentum an den Pflanzen. Werden die Pflanzen beschädigt, so haben die Mieter daher keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Eigentums­beein­träch­tigung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Parterrewohnung pflanzten im Jahr 1964 im Mietergarten zwei Rhodo­den­dron­sträucher ein. Der Eigentümer einer Souter­rain­wohnung im selben Haus, beschnitt diese Sträucher im Jahr 1996. Er behauptete, die Sträucher haben seiner Wohnung das Licht genommen. Die Mieter verlangten aufgrund der Beschädigung der 30 Jahre alten Rhodo­den­ron­sträucher Schadenersatz in Höhe von 25.500 DM. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Sträucher bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht stellte fest, dass den Mietern kein Schaden­er­satz­an­spruch wegen der Beschädigung der Sträucher zugestanden habe.

Eigentum der Mieter wurde nicht verletzt

Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigen­tums­be­schä­digung habe nach Ansicht des Gerichts nicht vorgelegen. Denn die Mieter seien nicht mehr Eigentümer der Sträucher gewesen. Sie haben das Eigentum daran mit der Einpflanzung verloren (§§ 946, 94 BGB). Die Sträucher seien wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden, da sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden worden seien.

Kein vorübergehender Zweck bei Einpflanzung auf unbestimmte Zeit

Werden Pflanzen auf unbestimmte Zeit eingepflanzt, so das Oberlan­des­gericht weiter, liege keine Verbindung mit dem Grundstück zu vorübergehenden Zwecken vor. Denn nach einigen Jahren können diese nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand entfernt werden. Das Umpflanzen sei dann nur mit großem Aufwand und einem Fachmann möglich, ohne das die Gewähr dafür besteht, dass die Pflanzen am neuen Standort wieder anwachsen.

Schaden­er­satz­an­spruch wegen Besitz­ver­letzung bestand ebenso nicht

Darüber hinaus habe nach Auffassung der Richter kein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB wegen einer Besitz­ver­letzung bestanden. Insofern wäre allenfalls eine Entschädigung wegen einer Nutzungs­be­ein­träch­tigung in Betracht gekommen. Hier sei aber weder die Wohnung noch der Garten in der Nutzungs­mög­lichkeit eingeschränkt gewesen. Daher habe die Beein­träch­tigung des Genusses des Gartens durch die Beschädigung der zwei Sträucher keinen entschä­di­gungs­fähigen Nutzungsausfall dargestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NZM 1998, 1020/rb)

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