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Dokument-Nr. 34961

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Urteil13.02.2025Oberlandesgericht Düsseldorf20 UKl 7/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 168Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 168
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil13.02.2025

Gasversorger darf für Ratenzahlungs­vereinbarung kein Bearbei­tungs­entgelt verlangenGesetzliche Pflicht zum Angebot einer Ratenzahlungs­vereinbarung

Ein Gasversorger darf für das Angebot zum Abschluss einer Ratenzahlungs­vereinbarung kein Bearbei­tungs­entgelt verlangen. Die Pflicht zum Angebot einer Ratenzahlungs­vereinbarung trifft den Gasversorger kraft Gesetzes. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Verbrau­cher­schutz­verband im Jahr 2023 vor dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf Klage gegen ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen erhoben. Der Kläger beanstandete unter anderem eine Klausel in der Abwen­dungs­ver­ein­barung der Beklagten, wonach der Kunde für die Raten­zah­lungs­ver­ein­barung ein Bearbei­tungs­entgelt in Höhe von 15 € zu zahlen hatte.

Unzulässiges Verlangen eines Bearbei­tungs­entgelts

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Der Grundversorger sei nach § 19 Abs. 5 Satz 2 StromGVV/GasGVV verpflichtet, dem Kunden auf dessen Verlangen oder von sich aus spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung den Abschluss einer Abwen­dungs­ver­ein­barung anzubieten. Damit naturgemäß verbunden sei die Prüfung der Erklärung des Kunden und die Überprüfung der Einhaltung der Zahlungs­ver­pflichtung. Diese Verpflichtung treffe den Grundversorger kraft Gesetzes, ohne dass eine Gegenleistung vorgesehen sei. Vielmehr betone das Gesetz in § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, dass die Stundung zinsfrei ist, und in § 19 Abs. 3 Satz 1, dass keine Mehrkosten für den Kunden anfallen dürfen. Damit könne der Grundversorger die Erfüllung dieser Pflicht nicht von einer Gegenleistung abhängig machen. Dass die Bearbeitung des Antrages mit Aufwand verbunden ist, sei unerheblich.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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