Dokument-Nr. 1596
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss29.10.2002
C&A Rabattaktion anlässlich der Euro-Einführung unzulässigOrdnungsgeld aber auf 400.000,00 € ermäßigt
Der 20. Zivilsenat hat die Verbotsverfügungen bestätigt, mit denen das Landgericht Düsseldorf im Januar 2002 der C&A Mode KG die Durchführung einer befristeten Rabattaktion untersagt hatte.
C&A hatte am 2. Januar 2002 bundesweit zunächst mit einem 20 % bis zum 5. Januar befristeten Rabatt auf alle Waren bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte geworben und nach Erlass der ersten Verbotsverfügungen am 3. Januar den Rabatt bis zum 5. Januar auch bei Barzahlung gewährt. Wegen der Forstsetzung der Aktion nach Zustelllung der Verbotsverfügungen waren gegen die Firma insgesamt 5 Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 200.000,00 € festgesetzt worden.
Nach Auffassung des Senats handelte es sich bei der Verkaufsaktion sowohl in ihrer ersten als auch in ihrer zweiten Ausgestaltung um eine nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verbotene Sonderveranstaltung. Das Gesetz wolle verhindern, dass Gewerbetreibende, anstatt im regulären Geschäftsbetrieb – vorzugsweise über den Preis und die Qualität ihrer Leistungen – um den Kunden zu konkurrieren, mit befristeten Sonderveranstaltungen außerhalb des regulären Geschäftsbetriebes einen Sog schafften und sich gegenseitig überböten. Es sei damit auf eine längerfristige Wirtschaftsordnung gerichtet und habe – wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe - weder durch die Aufhebung der Zugabeverordnung noch durch die Aufhebung des Rabattgesetzes seinen Sinn verloren.
Bezüglich der Ordnungsgelder sei das Landgericht allerdings zu weit gegangen. Dieses habe auf Antrag der beiden klagenden Vereine wegen Verstosses gegen das Verbot, Rabatt nur bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte zu gewähren, sowie gegen das Verbot, Rabatt auf alle Einkäufe bis zum 5. Januar zu gewähren, jeweils nur ein Ordnungsgeld in einer Gesamthöhe von 200.000,00 € festsetzen dürfen. Die weitergehenden Ordnungsgeldbeschlüsse des Landgerichts seien daher aufzuheben bzw. abzuändern.
Im Hinblick auf den Streit über die heutige Reichweite des Verbots von Sonderveranstaltungen und auf ein weiteres prozessuales Problem hat der Senat in fünf der sechs Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(20. Zivilsenat, Entscheidungen vom 29. Oktober 2002: 20 U 81/02, 20 U 82/02, 20 W 34/02, 20 W 35/02, 20 W/ 36/02 und 20 W 47/02)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2002
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 29.10.2002
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