21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 1596

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Beschluss29.10.2002Oberlandesgericht Düsseldorf20 U 82/02
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss29.10.2002

C&A Rabattaktion anlässlich der Euro-Einführung unzulässigOrdnungsgeld aber auf 400.000,00 € ermäßigt

Der 20. Zivilsenat hat die Verbots­ver­fü­gungen bestätigt, mit denen das Landgericht Düsseldorf im Januar 2002 der C&A Mode KG die Durchführung einer befristeten Rabattaktion untersagt hatte.

C&A hatte am 2. Januar 2002 bundesweit zunächst mit einem 20 % bis zum 5. Januar befristeten Rabatt auf alle Waren bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte geworben und nach Erlass der ersten Verbots­ver­fü­gungen am 3. Januar den Rabatt bis zum 5. Januar auch bei Barzahlung gewährt. Wegen der Forstsetzung der Aktion nach Zustelllung der Verbots­ver­fü­gungen waren gegen die Firma insgesamt 5 Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 200.000,00 € festgesetzt worden.

Nach Auffassung des Senats handelte es sich bei der Verkaufsaktion sowohl in ihrer ersten als auch in ihrer zweiten Ausgestaltung um eine nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verbotene Sonder­ver­an­staltung. Das Gesetz wolle verhindern, dass Gewer­be­treibende, anstatt im regulären Geschäfts­betrieb – vorzugsweise über den Preis und die Qualität ihrer Leistungen – um den Kunden zu konkurrieren, mit befristeten Sonder­ver­an­stal­tungen außerhalb des regulären Geschäfts­be­triebes einen Sog schafften und sich gegenseitig überböten. Es sei damit auf eine längerfristige Wirtschafts­ordnung gerichtet und habe – wie sich auch aus den Geset­zes­ma­te­rialien ergebe - weder durch die Aufhebung der Zugabe­ver­ordnung noch durch die Aufhebung des Rabattgesetzes seinen Sinn verloren.

Bezüglich der Ordnungsgelder sei das Landgericht allerdings zu weit gegangen. Dieses habe auf Antrag der beiden klagenden Vereine wegen Verstosses gegen das Verbot, Rabatt nur bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte zu gewähren, sowie gegen das Verbot, Rabatt auf alle Einkäufe bis zum 5. Januar zu gewähren, jeweils nur ein Ordnungsgeld in einer Gesamthöhe von 200.000,00 € festsetzen dürfen. Die weitergehenden Ordnungs­geld­be­schlüsse des Landgerichts seien daher aufzuheben bzw. abzuändern.

Im Hinblick auf den Streit über die heutige Reichweite des Verbots von Sonder­ver­an­stal­tungen und auf ein weiteres prozessuales Problem hat der Senat in fünf der sechs Entscheidungen die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

(20. Zivilsenat, Entscheidungen vom 29. Oktober 2002: 20 U 81/02, 20 U 82/02, 20 W 34/02, 20 W 35/02, 20 W/ 36/02 und 20 W 47/02)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 29.10.2002

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