Im Juli und Oktober 2000 bewarb die Beklagte als „Aktionsware“ u.a. einen Computer-Monitor, einen Dampfbügelautomaten und eine Katzenfutterstation; die Werbung enthielt den Zusatz:
„Die Artikel, die unter der Bezeichnung „Aktion“ angeboten werden, sind nur vorübergehend im Verkauf. Sollten diese Artikel trotz sorgfältig geplanter Angebotsmengen allzu schnell ausverkauft sein, bitten wir um ihr Verständnis.“
Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, bei der Beschwerden von Kunden darüber eingingen, dass schon am ersten Tag der Aktion die beworbenen Artikel nicht mehr vorrätig gewesen seien, verlangt die Unterlassung der Aktionswerbung. Das Landgericht hat ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten festgestellt, dem hat sich der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts angeschlossen und der Beklagten untersagt, für Dampfbügeleisen, Katzenfutterstationen und Computer-Monitore mit Aktionspreisen zu werben, wenn sie gemäß Werbung am ersten Geltungstag oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag – mindestens zwei Tage später – nicht zur Verfügung stehen; für den Fall der Zuwiderhandlung ist ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht.
Der Senat hat die Werbung der Beklagten als irreführend bewertet, weil der Verkehr die sofortige Lieferbarkeit des Artikels jedenfalls zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und für eine gewisse Zeit danach – insgesamt drei Tage – erwarte. Der Werbende müsse dafür sorgen, dass sie zum Verkaufsbeginn in allen Filialen in ausreichender Menge zur Verfügung stehe. Der Hinweis „die Ware können allzu schnell ausverkauft sein“ werde vom Verbraucher im Sinne seiner ohnehin bestehenden Erwartung interpretiert, dass bei branchenfremden Artikeln nicht die übliche Dauer der Lieferfähigkeit anzunehmen sei, sondern das allenfalls damit gerechnet werden müsse, dass die Ware möglicherweise schon nach drei Tagen ausverkauft sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2005
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf