18.10.2024
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Dokument-Nr. 875

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Urteil16.08.2005Oberlandesgericht Düsseldorf20 U 123/05
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.08.2005

Altstadtherbst darf Vivaldi-Oper aufführenOLG Düsseldorf weist Verbotsantrag zurück

In dem Streit um die Auffüh­rungs­rechte an der Oper "Mo(n)tezuma" des venezianischen Komponisten Antonio Vivaldi hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und den Verbotsantrag der Singakademie zu Berlin e.V. zurückgewiesen.

Der Senat sah sich schon deshalb gehalten, das erstin­sta­nzliche Urteil aufzuheben, weil die Singakademie die vor dem Landgericht erwirkte einstweilige Verfügung nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Vollzie­hungsfrist ordnungsgemäß zugestellt hatte.

Der Vorsitzende des Senats ließ in der mündlichen Urteils­be­gründung allerdings auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass - von diesem formalen Mangel abgesehen - auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Unter­sa­gungs­an­spruch nicht vorlagen. Nach § 71 UrhG entsteht das geltend gemachte Leistungs­schutzrecht nur, wenn das Werk früher noch nicht erschienen, d.h. in einer genügenden Anzahl von Werkstücken verbreitet worden ist.

Um diese negative Tatsache zu beweisen, hätte der Antragsteller alle Tatsachen widerlegen müssen, die eine frühere Publikation möglich erscheinen ließen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Umstand, dass das im Archiv des Antragstellers aufgefundene Exemplar nach musik­wis­sen­schaft­lichen Erkenntnissen nicht bloß zu Auffüh­rungs­zwecken hergestellt war, sondern aus einer Kopis­ten­werkstatt stammt, ließ es nach Auffassung des Senats auch nicht zu, die Beweislast für das Erscheinen des Werkes der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Das Urteil ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 16.08.2005

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