Der Senat sah sich schon deshalb gehalten, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, weil die Singakademie die vor dem Landgericht erwirkte einstweilige Verfügung nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Vollziehungsfrist ordnungsgemäß zugestellt hatte.
Der Vorsitzende des Senats ließ in der mündlichen Urteilsbegründung allerdings auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass - von diesem formalen Mangel abgesehen - auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Untersagungsanspruch nicht vorlagen. Nach § 71 UrhG entsteht das geltend gemachte Leistungsschutzrecht nur, wenn das Werk früher noch nicht erschienen, d.h. in einer genügenden Anzahl von Werkstücken verbreitet worden ist.
Um diese negative Tatsache zu beweisen, hätte der Antragsteller alle Tatsachen widerlegen müssen, die eine frühere Publikation möglich erscheinen ließen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Umstand, dass das im Archiv des Antragstellers aufgefundene Exemplar nach musikwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht bloß zu Aufführungszwecken hergestellt war, sondern aus einer Kopistenwerkstatt stammt, ließ es nach Auffassung des Senats auch nicht zu, die Beweislast für das Erscheinen des Werkes der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Das Urteil ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 16.08.2005