24.11.2024
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Dokument-Nr. 20401

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Urteil02.03.1960Oberlandesgericht Düsseldorf(2) Ss 934/59 (1047)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1960, 1072Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1960, Seite: 1072
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil02.03.1960

Vogel zeigen: Tippen an Stirn kann strafbare Beleidigung anderer Verkehrs­teil­nehmer darstellenAusdruck der Missachtung liegt vor

Tippt sich ein Autofahrer an die Stirn, so stellt dies eine Beleidigung nach § 185 StGB dar, wenn er dadurch seine Missachtung gegenüber einem anderen Verkehrs­teil­nehmer zum Ausdruck bringt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 1959 wurde ein Autofahrer von einem anderen Verkehrs­teil­nehmer angehupt. Der Autofahrer war darüber so erbost, dass er sich in Richtung des anderen Verkehrs­teil­nehmers wandte und sich an die Stirn tippte. Nachfolgend musste sich das Oberlan­des­gericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob darin eine strafbare Beleidigung zu sehen war.

Strafbarkeit wegen Beleidigung wegen Tippen an Stirn

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bejahte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB durch das Tippen an die Stirn. Denn dadurch habe der Autofahrer zum Ausdruck bringen wollen, dass er den anderen Verkehrs­teil­nehmer für nicht normal halte. Für wenig überzeugend hielt das Gericht die Ausführung des Autofahrers, wonach er nur eine berechtigte Kritik an dem Verhalten des anderen Verkehrs­teil­nehmers habe zum Ausdruck bringen wollen.

Vorliegen einer Ehrverletzung richtet sich nach Einzelfall

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht, dass das Tippen an die Stirn nicht zwingend eine Ehrverletzung darstellt. Vielmehr komme es auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sei etwa das Alter, der Bildungsgrad und die Stellung des Täters sowie die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Weiterhin komme es auf die Beziehung der Beteiligten und ihr Verhältnis zueinander innerhalb der sozialen Ordnung an. Ferner sei die Anschauung und der Umgangston in den betreffenden sozialen Schichten zu berücksichtigen. Schließlich dürfe nicht eine eventuelle Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke sowie die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse, unter denen die Handlung oder Äußerung erfolgte, unberück­sichtigt bleiben. Davon ausgehend nahm das Gericht jedoch eine Ehrverletzung an. Denn unter Erwachsenen und sich völlig fremden Menschen sei die Handlung des Autofahrers als Ausdruck der Missachtung zu werten gewesen. Eine solche Geste sei im Straßenverkehr auch nicht üblich.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1960, 1072/rb)

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