Dokument-Nr. 16251
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- NJW 1995, 891Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1995, Seite: 891
- VersR 1996, 352Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 352
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.04.1994
"Gefräßiges Zirkusschwein": Frachtführer erhält keinen Schadenersatz wegen Transportschäden durch ein SchweinSchutz des Transportfahrzeugs liegt allein beim Frachtführer
Der Transport eines Zirkusschweins kann für den Frachtführer negative Folgen haben. Das Schwein kann nämlich so gefräßig sein, dass es den Holzboden des Transportfahrzeugs auffrisst. Den Schaden kann der Frachtführer zwar grundsätzlich von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Frachtführer mit der Gefräßigkeit rechnen musste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmen zum Transport von Tieren erhielt im Oktober 1990 von einer Berliner Spedition den Auftrag unter anderem ein Schwein des Moskauer Staatzirkus zu transportieren. Das Schwein war anscheinend so hungrig, dass es während der Fahrt den Holzboden des Fahrzeugs auffraß. Dadurch entstand ein Schaden von 5.500 DM. Nachdem das Unternehmen im Dezember 1990 wieder den Auftrag zum Transport des Schweins erhielt, wurde das Tier in einen Transporter mit besonders hartem Holzbodenbelag verfrachtet. Der Boden war nur nicht hart genug für das gefräßige Schwein. Es entstand diesmal ein Schaden in Höhe von 8.000 DM. Dem Unternehmen ging es nunmehr ums Grundsätzliche. Daher nahm es im Januar 1991 wieder den Auftrag zum Transport des Schweins an. Um es von dem schmackhaften Holzboden abzulenken, wurden Spanplatten mit viel Sägespänen auf dem Wagenboden aufgebracht. Doch so leicht ließ sich das Schein nicht von dem leckeren Boden abhalten. Es entstand wieder ein Schaden von 8.000 DM. Das Unternehmen verklagte daraufhin die Berliner Spedition auf Schadenersatz.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen das Fuhrunternehmen. Für die ersten beiden Transporte im Oktober und Dezember 1990 habe kein Anspruch auf Schadenersatz bestanden, da die Berliner Spedition nicht Vertragspartner gewesen sei. Der vertragliche Schadenersatzanspruch (§ 280 BGB) schied somit aus.
Fuhrunternehmen war vorgewarnt
Für den dritten Transport hat das Oberlandesgericht ebenfalls einen Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Zwar sei für diesen Transport die beklagte Spedition Auftraggeberin gewesen. Sie habe aber keine Pflichtverletzung begangen. Vielmehr hätte das Unternehmen durch die beiden Vortransporte über die kulinarischen Eigenheiten des Schweins informiert und vorgewarnt sein müssen. Eine besondere Hinweispflicht der Spedition habe nicht bestanden.
Vorschläge der Spedition zum Schutz unerheblich
Nach Auffassung des Transportunternehmens sei eine Pflicht der Spedition daraus entstanden, dass sie Vorschläge zum Schutz des Transports machte. Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht. Vielmehr habe die Verantwortung für die Durchführung des Transports ausschließlich bei dem Transportunternehmen gelegen. Es habe daher allein darüber entscheiden müssen, welche Vorkehrungen zum Schutz des Transportfahrzeugs und die Sicherheit des Transportguts zu treffen waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1995, 891/rb)
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