21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil15.12.2005

Rippenbruch bei Massage im türkischen BadReise­ver­an­stalter haftet nicht

Der Reise­ver­an­stalter ist nicht für Rippenbrüche verantwortlich, die ein Pauscha­l­ur­lauber bei einer Massage erleidet. Das hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im Fall hatte ein Pauscha­l­ur­lauber in der Türkei an einem vom Veranstalter organisierten Ausflug teilgenommen. Dabei wurde ein türkisches Bad besucht. Im Verlauf einer Massage brach der Masseur dem Urlauber eine Rippe. Eine vom Urlauber gegen den Reiseveranstalter erhobene Klage auf Schadensersatz wies das Oberlan­des­gericht Düsseldorf ab.

Urlauber muss seine Ansprüche direkt gegen den Masseur richtern

Das Gericht führte aus, dass der Urlauber seine Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Masseur oder den Badbetreiber selbst durchsetzen müsse. Der Reise­ver­an­stalter sei hierfür nicht verantwortlich. Der Organisations- und Verant­wor­tungs­bereich des Reise­ver­an­stalters umfasse nicht die Sicherheit "innerhalb von Ausflugszielen".

Quelle: ra-online (pt)

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