15.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Hinweisbeschluss13.01.2015

Einmaliger Verstoß gegen mietver­trag­liches Bierver­kaufs­verbot rechtfertigt keine fristlose Kündigung des MietersKein Vorliegen einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens

Verstößt ein Gewerbemieter einmalig gegen das mietver­tragliche Bierver­kaufs­verbot, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung durch den Vermieter. Denn weder hat der Mieter nachhaltig den Hausfrieden gestört noch ist die Vertrau­ens­grundlage derart zerstört, dass eine sofortige Beendigung des Mietver­hält­nisses gerechtfertigt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter eines Eiscafés im November 2013 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass er entgegen eines entsprechenden Verbots im Mietvertrag eine Flasche Bier verkauft hatte. Da der Mieter bereits im Juni 2011 eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Bierver­kaufs­verbot erhalten hatte, sah die Vermieterin das Vertrauensverhältnis als zerstört an. Zudem hielt sie den Hausfrieden für nachhaltig gestört. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Landgericht verneinte Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Landgericht Düsseldorf verneinte jedoch die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und somit einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Gewerberaums. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht hielt fristlose Kündigung ebenfalls für unwirksam

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Gewerberaums zugestanden, da die fristlose Kündigung unwirksam gewesen sei.

Einmaliger Verstoß gegen Bierver­kaufs­verbot begründete keine nachhaltige Störung des Hausfriedens

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe der einmalige Verstoß gegen das Bierver­kaufs­verbot keine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB wegen Störung des Hausfriedens gerechtfertigt. Denn dies hätte eine gewisse Erheblichkeit der Störung vorausgesetzt. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle sowie Bagatellen rechtfertigen aber grundsätzlich nicht die Annahme einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens. So habe der Fall hier gelegen. Der Verkauf einer einzigen Flasche Bier habe selbst unter Berück­sich­tigung des vertraglichen Verkaufsverbots und der bereits erfolgten Abmahnung keine nachhaltige Störung des Hausfriedens dargestellt.

Zerstörung des Vertrau­ens­ver­hält­nisses rechtfertigte ebenso keine fristlose Kündigung

Soweit die Vermieterin das Vertrau­ens­ver­hältnis als zerstört ansah und daher ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB annahm, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Zwar habe die Vermieterin ein Interesse daran gehabt, dass das Bierver­kaufs­verbot eingehalten wird. Zudem habe der Mieter bereits gegen das Verbot verstoßen. Zugunsten des Mieter habe aber gesprochen, dass er den Bierverkauf nach Erhalt der Abmahnung sofort einstellte, dass Bier auf der Getränkekarte nicht aufgerührt war und der erneute Verstoß mehr als zwei Jahre nach der Abmahnung durch den Verkauf einer einzigen Flasche erfolgte.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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