Dokument-Nr. 17776
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- NJW 1970, 671Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1970, Seite: 671
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil12.06.1969
Unzüchtige Karnevalslieder im Jahr 1969: Strafbarkeit der Verbreitung von Karnevalsliedern mit sexuellem Inhalt wegen Verstoßes gegen Sittlichkeitsempfinden der AllgemeinheitStrafbarkeit bestand nach § 184 StGB alte Fassung
Wer im Jahr 1969 Karnevalslieder mit sexuellem Inhalt verbreitete, konnte sich wegen Unzucht gemäß § 184 StGB alte Fassung strafbar machen. Denn unzüchtige Karnevalslieder haben damals gegen das Sittlichkeitsempfinden der Allgemeineinheit verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1969 darüber zu entscheiden, ob zwei mittels Schallplatte verbreitete Karnevalslieder wegen ihres sexuellen Inhalts unzüchtig und damit strafbar waren.
Das erste Lied beinhaltete unter anderem folgenden Text:
"Ein Pärchen ging spazieren, mitten in der Nacht, sie tat sich noch genieren, mitten in der Nacht, und dann tat sie sich bücken, mitten in der Nacht, um Blümchen abzupflücken, mitten in der Nacht. Wie schön, wie schön, wie wird es weitergehen?"
Das zweite Lied enthielt folgende Passage:
"Ich hatte mal' ne süße Freundin, valevalerie und valera, mit dem Namen Adelheide, valevalerieriera, die machte mir zur Weihnachtszeit eine riesengroße Freud, 'ne Tabakspfeife hat sie mir gekauft und Adelheid getauft. Oh Adelheid, oh Adelheid, Du bist meines Herzens Freud, Du, Du bist mein Ideal, das Pfeifchen meiner Wahl."
Verstoß gegen Durchschnittsempfinden der Allgemeinheit begründete Unzucht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte zunächst aus, dass Schutzzweck des § 184 StGB sei, die im Volk allgemein bestehenden Begriffe von Scham, Sitte und Anstand in Bezug auf sexuelle Themen zu schützen. Dabei komme es nicht auf die Ansichten einzelner oder weniger Gruppen an. Vielmehr sei auf das Durchschnittsempfinden der Gesamtheit abzustellen. Unzüchtig sei daher, was dem Durchschnittsempfinden der Allgemeinheit widerspreche und damit nicht als alltäglich normal empfunden werde.
Strafbarkeit wegen Unzuchts bestand
Davon ausgehend bejahte das Oberlandesgericht eine Strafbarkeit nach § 184 StGB. Denn der unbefangene normale Hörer habe den Inhalt beider Lieder nicht als lediglich geschmacklos empfunden, sondern eindeutig als zotig. Dadurch sei sein Scham- und Anstandsgefühl verletzt worden. So habe sich der Text des ersten Liedes auf den Geschlechtsverkehr bezogen. Das zweite Lied drehe sich wiederum unmissverständlich um das männliche Geschlechtsteil ("Tabakpfeife").
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1970, 671/rb)
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