15.11.2024
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Dokument-Nr. 17776

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Urteil12.06.1969Oberlandesgericht Düsseldorf1 Ss 211/69
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1970, 671Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1970, Seite: 671
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil12.06.1969

Unzüchtige Karnevalslieder im Jahr 1969: Strafbarkeit der Verbreitung von Karne­vals­liedern mit sexuellem Inhalt wegen Verstoßes gegen Sitt­lich­keit­sempfinden der AllgemeinheitStrafbarkeit bestand nach § 184 StGB alte Fassung

Wer im Jahr 1969 Karnevalslieder mit sexuellem Inhalt verbreitete, konnte sich wegen Unzucht gemäß § 184 StGB alte Fassung strafbar machen. Denn unzüchtige Karnevalslieder haben damals gegen das Sitt­lich­keit­sempfinden der Allge­mein­einheit verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Düsseldorf im Jahr 1969 darüber zu entscheiden, ob zwei mittels Schallplatte verbreitete Karnevalslieder wegen ihres sexuellen Inhalts unzüchtig und damit strafbar waren.

Das erste Lied beinhaltete unter anderem folgenden Text:

"Ein Pärchen ging spazieren, mitten in der Nacht, sie tat sich noch genieren, mitten in der Nacht, und dann tat sie sich bücken, mitten in der Nacht, um Blümchen abzupflücken, mitten in der Nacht. Wie schön, wie schön, wie wird es weitergehen?"

Das zweite Lied enthielt folgende Passage:

"Ich hatte mal' ne süße Freundin, valevalerie und valera, mit dem Namen Adelheide, valeva­le­rieriera, die machte mir zur Weihnachtszeit eine riesengroße Freud, 'ne Tabakspfeife hat sie mir gekauft und Adelheid getauft. Oh Adelheid, oh Adelheid, Du bist meines Herzens Freud, Du, Du bist mein Ideal, das Pfeifchen meiner Wahl."

Verstoß gegen Durch­schnitts­emp­finden der Allgemeinheit begründete Unzucht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf führte zunächst aus, dass Schutzzweck des § 184 StGB sei, die im Volk allgemein bestehenden Begriffe von Scham, Sitte und Anstand in Bezug auf sexuelle Themen zu schützen. Dabei komme es nicht auf die Ansichten einzelner oder weniger Gruppen an. Vielmehr sei auf das Durch­schnitts­emp­finden der Gesamtheit abzustellen. Unzüchtig sei daher, was dem Durch­schnitts­emp­finden der Allgemeinheit widerspreche und damit nicht als alltäglich normal empfunden werde.

Strafbarkeit wegen Unzuchts bestand

Davon ausgehend bejahte das Oberlan­des­gericht eine Strafbarkeit nach § 184 StGB. Denn der unbefangene normale Hörer habe den Inhalt beider Lieder nicht als lediglich geschmacklos empfunden, sondern eindeutig als zotig. Dadurch sei sein Scham- und Anstandsgefühl verletzt worden. So habe sich der Text des ersten Liedes auf den Geschlechts­verkehr bezogen. Das zweite Lied drehe sich wiederum unmiss­ver­ständlich um das männliche Geschlechtsteil ("Tabakpfeife").

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1970, 671/rb)

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