18.10.2024
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Dokument-Nr. 7562

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Oberlandesgericht Dresden Beschluss10.03.2009

Freier Netzzugang auf Flughafen Leipzig: § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG europa­rechts­widrigFlughafen muss Stromanbietern freien Netzzugang gewähren

Im Streit um die Frage, ob das Energie­ver­sor­gungsnetz des Flughafens Leipzig/Halle die Voraussetzungen für ein eigenes Objektnetz nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG erfüllt, hat der Kartellsenat des OLG Dresden den dies feststellenden Bescheid der Landes­re­gu­lie­rungs­behörde (des Sächsischen Staats­mi­nis­teriums für Wirtschaft und Arbeit) aufgehoben. Der Flughafen muss deshalb künftig Stromanbietern, die andere auf dem Betriebsgelände ansässige Unternehmen (z.B. die Deutsche Flugsicherung, Ladengeschäfte im Flugha­fen­gebäude etc.) mit Strom versorgen wollen, freien Netzzugang gewähren.

Zur Begründung hat das Oberlan­des­gericht Dresden ausgeführt, die Ausnah­me­be­stimmung des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG, auf die sich der angefochtene Bescheid gründet, verstoße gegen europäisches Recht. Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor auf der Grundlage eines vom Senat gestellten Vorab­ent­schei­dungs­er­suchens entschieden, Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen dürften von der Verpflichtung zur Gewährung eines freien Netzzuganges nicht bereits deshalb ausgenommen werden, weil sich diese Netze auf einem zusam­men­ge­hö­renden Betriebsgelände befänden und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens dienen. An diese Entscheidung sei der Senat gebunden. Die Regelung des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG könne auch nicht, wie der Flughafen Halle/Leipzig GmbH meint, teilweise aufrecht­er­halten werden.

Richter: Keine unzumutbaren Erschwernisse für den Flughafen durch Gewährung eines freien Netzzuganges

Dass dem Flughafen durch die Gewährung freien Netzzuganges unzumutbare Erschwernisse entstünden, sei nicht ersichtlich. Daher könne der Bescheid auch nicht auf § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG gestützt werden. Ein gewisser zusätzlicher personeller und organi­sa­to­rischer Aufwand sei der gesetz­ge­be­rischen Konzeption immanent und daher grundsätzlich tragbar. Ohnehin spreche viel dafür, dass auch § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG gegen die Richtlinie verstoße.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Dresden vom 10.03.2009

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