23.11.2024
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Dokument-Nr. 2715

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EntscheidungOberlandesgericht Dresden8 U 586/06
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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung

Streit um Ferien­wohn­rechte-Vertrag: Verbraucher müssen nicht zahlenFerienwohnrecht auf Teneriffa aufgeschwatzt

Verbraucher haben gute Chancen so genannte Ferien­wohn­rechte, die sie im Urlaub aufgeschwatzt bekommen, widerrufen zu können. Das geht aus einer Klage hervor, die vor dem Oberlan­des­gericht Dresden anhängig war.

Im Rechtsstreit um einen Teilzeit­wohn­rechte-Vertrag auf Teneriffa hat eine in Liechtenstein ansässige Firma (Klägerin) ihre Klage vor dem Oberlan­des­gericht Dresden zurückgenommen, nachdem der für Verbrau­cher­sachen zuständige 8. Zivilsenat in der mündlichen Verhandlung angedeutet hatte, er halte den Vertrag für unwirksam. Bedenken hatte der Senat insbesondere im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit eines den Erwerbern im Vertrag eingeräumten Tauschrechtes angemeldet. Das amtsge­richtliche Urteil, mit dem die Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt worden waren, ist damit hinfällig.

Die Klägerin ist ein in Vaduz (Liechtenstein) ansässiges Unternehmen, welches Ferien­wohn­rechte in Clubanlagen vertreibt. Das beklagte Ehepaar war während eines Urlaubs auf Teneriffa im April 2004 auf der Straße angesprochen und zur Besichtigung einer in der Nähe gelegenen Ferienanlage eingeladen worden. Nach einer Führung unterzeichneten sie eine Vereinbarung über ein zweiwöchiges Nutzungsrecht pro Jahr zum Preis von 996 €, welches entweder in der besichtigten Anlage oder - über eine Ferien­tauschbörse - in einer anderen Ferienanlage wahrgenommen werden konnte. Der Vertrag war zunächst für 12 Monate abgeschlossen und sollte sich automatisch um ein Jahr verlängern, sofern nicht eine der Parteien kündigt. Bereits zwei Tage nach Vertragsschluss kündigten die Beklagten. Sie behaupten, ihnen sei während des Werbegesprächs Mineralwasser mit einer eupho­ri­sie­renden Substanz verabreicht worden. Das entsprechend geschulte Personal habe suggestiv auf sie eingewirkt und Druck ausgeübt.

Das Amtsgericht Leipzig hat der auf Zahlung des Jahres­nut­zungs­ent­geltes von 996 € gerichteten Klage stattgegeben. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Das spanische Haustür­wi­der­rufs­gesetz finde auf Rechte an Immobilien keine Anwendung, so dass auch ein Widerrufsrecht nicht bestehe. Das spanische Teilzeit­wohn­rech­te­gesetz greife entsprechend der EU-Richtlinie über Teilnut­zungs­rechte an Immobilien nur bei einer vertraglichen Mindestlaufzeit von drei Jahren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18 und 19/2006 vom 10. und 21.07.2006

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