21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 5924

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Oberlandesgericht Dresden Urteil16.04.2008

OLG Dresden: Zum Umfang der Infor­ma­ti­o­ns­pflichten einer Bank über die Einla­gen­si­cherungGericht weist Schaden­s­er­satz­klagen ab - Einlagen waren nur mit maximal 20.000,- DM gesichert

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat die Schaden­s­er­satz­klagen zweier Kundinnen der mittlerweile insolventen BFI-Bank abgewiesen. Die Klägerinnen hatten versucht, sich über eine Klage gegen den Insol­venz­ver­walter auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die eingeschränkte Einla­gen­si­cherung bei der BFI den Weg für eine spätere Inanspruchnahme der Haftpflicht­ver­si­cherung der BFI zu ebnen. Das Landgericht Dresden hatte ihnen in erster Instanz weitgehend Recht gegeben. Der 8. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten als Insol­venz­ver­walter BFI-Bank auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatten im Zeitraum 1999 bis 2003 namhafte Beträge in Form von festver­zins­lichen Sparbriefen und Festgeld angelegt (Klägerin J.J. insgesamt ca. 157.000 €, Klägerin E. S. rd. 71.000 €). Das Geld war mit der Insolvenz der BFI-Bank zum großen Teil verloren, weil die Bank nur der gesetzlichen Einla­gen­si­cherung von maximal 20.000 DM unterfiel, im Gegensatz zu den meisten anderen Banken aber nicht dem Einla­ge­si­che­rungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken angeschlossen war. Die Klägerinnen machen geltend, sie seien durch die Kundenberater der BFI vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Deutlichkeit auf die eingeschränkte Einla­ge­si­cherung hingewiesen worden. Der Beklagte ist der Ansicht, die BFI habe durch einen entsprechenden Hinweis in Ziff. 20 ihrer Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) ihrer Aufklä­rungs­pflicht Genüge getan.

Das Landgericht Dresden hat den Klagen stattgegeben. Die BFI sei nach § 23 a Abs. 1 Kredit­we­sen­gesetz (KWG) verpflichtet gewesen, ihre Kunden vor Beginn der Geschäfts­be­ziehung in leicht verständlicher Form über Umfang und Höhe der Einla­gen­si­cherung zu informieren. Diesen Anforderungen genüge der Hinweis in Ziff. 20 der AGB nicht. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Nach Ansicht des Senates hat die BFI der gesetzlichen Pflicht, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäfts­be­zie­hungen über die bestehende Einla­gen­si­cherung zu informieren, genüge getan. Ein entsprechender, inhaltlich zutreffender und verständlicher Hinweis sei in Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) der Bank enthalten gewesen. Zusätzlich seien die Anleger vor Zeichnung der Sparbriefe durch eine auf dem Anlageauftrag aufgebrachte, von ihnen gesondert unterzeichnete Empfangs­be­stä­tigung nochmals sinnfällig auf die "Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen mit Hinweisen zur Einla­gen­si­cherung" aufmerksam gemacht worden. Das genüge den gesetzlichen Anforderungen; der Aushändigung eines gesonderten Merkblattes bedürfe es nicht. Ihre Behauptung, die AGB seien - entgegen der unterzeichneten Empfangs­be­stä­tigung - nicht vor Zeichnung der (ersten) Anlage übergeben worden, hätten die Klägerinnen nicht bewiesen. Der Senat hat sich aufgrund der Zeugenaussage des Ehemannes der einen Klägerin (und Schwagers der Klägerin des Paral­lel­pro­zesses) nicht die sichere Überzeugung davon verschaffen können, die AGB seien nicht ausgehändigt worden. Der Zeuge habe zwar, so der Senat, ungeachtet des eigenen Interesses am Prozessausgang einen durchaus redlichen, um die Wahrheit bemühten Eindruck gemacht. Allerdings konnte der Senat etwaige Erinne­rungs­lücken letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, zumal die Geschehnisse mittlerweile ca. 9 Jahre zurücklägen und die Übergabe von AGB keinen besonders bemerkenswerten und deshalb besonders in der Erinnerung bleibenden Umstand darstelle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des OLG Dresden vom 16.04.2008

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