Die Klägerinnen nehmen den Beklagten als Insolvenzverwalter BFI-Bank auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatten im Zeitraum 1999 bis 2003 namhafte Beträge in Form von festverzinslichen Sparbriefen und Festgeld angelegt (Klägerin J.J. insgesamt ca. 157.000 €, Klägerin E. S. rd. 71.000 €). Das Geld war mit der Insolvenz der BFI-Bank zum großen Teil verloren, weil die Bank nur der gesetzlichen Einlagensicherung von maximal 20.000 DM unterfiel, im Gegensatz zu den meisten anderen Banken aber nicht dem Einlagesicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken angeschlossen war. Die Klägerinnen machen geltend, sie seien durch die Kundenberater der BFI vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Deutlichkeit auf die eingeschränkte Einlagesicherung hingewiesen worden. Der Beklagte ist der Ansicht, die BFI habe durch einen entsprechenden Hinweis in Ziff. 20 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihrer Aufklärungspflicht Genüge getan.
Das Landgericht Dresden hat den Klagen stattgegeben. Die BFI sei nach § 23 a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet gewesen, ihre Kunden vor Beginn der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über Umfang und Höhe der Einlagensicherung zu informieren. Diesen Anforderungen genüge der Hinweis in Ziff. 20 der AGB nicht. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Nach Ansicht des Senates hat die BFI der gesetzlichen Pflicht, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen über die bestehende Einlagensicherung zu informieren, genüge getan. Ein entsprechender, inhaltlich zutreffender und verständlicher Hinweis sei in Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank enthalten gewesen. Zusätzlich seien die Anleger vor Zeichnung der Sparbriefe durch eine auf dem Anlageauftrag aufgebrachte, von ihnen gesondert unterzeichnete Empfangsbestätigung nochmals sinnfällig auf die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Hinweisen zur Einlagensicherung" aufmerksam gemacht worden. Das genüge den gesetzlichen Anforderungen; der Aushändigung eines gesonderten Merkblattes bedürfe es nicht. Ihre Behauptung, die AGB seien - entgegen der unterzeichneten Empfangsbestätigung - nicht vor Zeichnung der (ersten) Anlage übergeben worden, hätten die Klägerinnen nicht bewiesen. Der Senat hat sich aufgrund der Zeugenaussage des Ehemannes der einen Klägerin (und Schwagers der Klägerin des Parallelprozesses) nicht die sichere Überzeugung davon verschaffen können, die AGB seien nicht ausgehändigt worden. Der Zeuge habe zwar, so der Senat, ungeachtet des eigenen Interesses am Prozessausgang einen durchaus redlichen, um die Wahrheit bemühten Eindruck gemacht. Allerdings konnte der Senat etwaige Erinnerungslücken letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, zumal die Geschehnisse mittlerweile ca. 9 Jahre zurücklägen und die Übergabe von AGB keinen besonders bemerkenswerten und deshalb besonders in der Erinnerung bleibenden Umstand darstelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des OLG Dresden vom 16.04.2008