23.11.2024
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Dokument-Nr. 29692

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Beschluss06.01.2021Oberlandesgericht Dresden6 W 939/20
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss06.01.2021

Ausschluss einer Auszubildenden ohne Mund-Nasen-Bedeckung vom Präsen­z­un­terricht ist rechtmäßigBefreiung von der Tragepflicht nur bei Glaub­haft­machung eines Grundes

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungs­verfahrens entschieden, dass der Ausschluss einer Auszubildenden, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, vom Präsen­z­un­terricht nicht zu bestanden ist.

Die Beschwer­de­führerin absolviert bei der Beschwer­de­gegnerin, einer medizinischen Einrichtung, eine Ausbildung, der ein entsprechender Ausbil­dungs­vertrag zugrunde liegt. Im Rahmen dieser Ausbildung nimmt die Beschwer­de­führerin am Berufs­schul­un­terricht der Beschwer­de­gegnerin teil. Der Auszubildenden wurde von der Beschwer­de­gegnerin die Teilnahme am Präsen­z­un­terricht untersagt, weil sich diese auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei. Die Auszubildende hat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, die Beschwer­de­gegnerin zu verpflichten, der vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreiten Antragstellerin, die Teilnahme am Präsen­z­un­terricht zu ermöglichen. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen

Attest muss nachvoll­ziehbare Gründe enthalten

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem Oberlan­des­gericht keinen Erfolg. Zu Recht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-Schutz­ver­ordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machen würden. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen aufgrund der Trageflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen würden die vorgelegten Atteste nicht genügen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (pm/aw)

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