21.11.2024
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Dokument-Nr. 1494

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Urteil15.12.2005Oberlandesgericht Dresden4 U 839/05
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Oberlandesgericht Dresden Urteil15.12.2005

Bündnis 90/Die Grünen muss an Neues Forum zahlen

Den Streit zwischen den Landesverbänden Sachsen von Bündnis 90/Die Grünen (Beklagter) und dem Neuen Forum (Kläger) über eine Wahlkampfkosten-Rückerstattung hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden. Danach muss Bündnis 90/Die Grünen dem Neuen Forum einen Betrag von 81.665,99 € aus der erhaltenen pauschalen Wahlkampf­kos­te­n­er­stattung für die Landtagswahl 1994 in Sachsen von insgesamt mehr als 638.000 DM bezahlen.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass die Höhe der dem Beklagten bewilligten Wahlkampf­kos­te­n­er­stattung nach dem Wahlkampfkosten-Überlei­tungs­gesetz (WKÜG) sich nach dem Ergebnis der Landtagswahl 1990 bemaß, bei der die Rechtsvorgänger des Beklagten und der Kläger als Listen­ver­bindung angetreten waren. Erst im Jahre 2004 hatte der Kläger erfahren, dass der Beklagte Wahlkampf­kos­te­n­er­stattung auf der Grundlage des seinerzeit "gemeinsam" errungenen Wahlergebnisses erhalten hatte, und daraufhin eine Beteiligung hieran verlangt.

Das Landgericht hatte dem Kläger überwiegend Recht gegeben. Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Nach Auffassung des Senats spielt keine Rolle, ob die Listen­ver­bindung nach der Wahl 1990 aufgelöst worden ist, denn sie habe zur Beendigung schwebender Geschäfte gemäß § 730 Abs. 2 BGB als fortbestehend gegolten. Hieran habe auch der Beklagte sein Verhalten ausgerichtet, als er 1993 die Erstattung im Namen der Listen­ver­ei­nigung unter namentlicher Nennung der Beteiligten als Gesamtgläubiger eingefordert habe. Nach dem Sinn und Zweck des WKÜG müssten Wahlkampfkosten auch dann erstattet werden, wenn sich eine Listen­ver­bindung trenne oder in anderen Parteien aufgehe und die Beteiligten bei der nächsten Wahl als einzelne Parteien antreten wollten. Über die Verteilung der Mittel gebe es keine vertragliche Regelung. Auch der mutmaßliche Wille der Parteien habe nicht ermittelt werden können. Daher habe gemäß § 430 BGB eine Verteilung nach Kopfteilen zu erfolgen. Der Anspruch sei auch weder verwirkt noch verjährt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/05 des OLG Dresden vom 15.12.2005

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