21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 33496

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Urteil10.10.2023Oberlandesgericht Dresden4 U 634/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil10.03.2023, 6 O 2250/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil10.10.2023

Radiologe muss bei MRT entdeckte Zufallsbefunde in Arztbrief an überweisenden Behandler aufnehmenFehlende Aufnahme des Nebenbefunds begründet Behand­lungs­fehler im Sinne eines Diagnoseirrtums

Ein Radiologe muss für ihn erkennbare Zufallsbefunde im Arztbrief an den überweisenden Behandler aufnehmen. Tut er dies nicht, so liegt ein Behand­lungs­fehler im Sinne eines Diagnoseirrtums vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2014 wurde ein in Sachsen wohnhafter 34-jähriger Mann von seinem Hausarzt an einen Radiologen zwecks Abklärung von Kopfschmerzen mittels eines MRT überwiesen. Dieser teilte dem Hausarzt nach Durchführung des MRT einen alter­s­ent­spre­chenden und unauffälligen Befund mit, übersah aber eine sichtbare Läsion. Da der Mann weiterhin über Beschwerden klagte, wurde im September 2015 ein CT durchgeführt. Dieses ergab eine ausgedehnte Choles­tea­tom­bildung. Der Mann wurde operiert, wobei es zu einer linksseitigen Facialisparese kam. Der Mann warf dem früheren Radiologen vor, die auf den MRT ersichtliche Läsion nicht erkannt zu haben. Wäre bereits im Frühjahr 2014 das CT eingeholt worden, wäre eine frühere Behandlung der Choles­tea­tom­bildung möglich gewesen. Die eingetretene Facialisparese wäre dann vermeidbar gewesen. Das Landgericht Dresden wies die Schaden­s­er­satzklage des Mannes ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Vorliegen eines Diagnoseirrtums als einfacher Behand­lungs­fehler

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar sei dem Radiologen ein einfacher Behandlungsfehler in Form eines Diagnoseirrtums vorzuwerfen, weil er die auf den Bildern zu sehende Läsion als Nebenbefund nicht beschrieben hat.

Auf MRT erkennbare Läsion als Zufallsbefund

Der Radiologe, dem ein Patient mit einer bestimmten Fragestellung zur weiteren Untersuchung überwiesen wird, könne sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht auf den Auftragsumfang beschränken. Aufgrund der ihm gegenüber dem Patienten obliegenden Fürsor­ge­pflichten habe er für die Auswertung eines Befundes all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für gebotene Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufs­fach­licher Sicht seines Fachbereichs unter Berück­sich­tigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behand­lungs­si­tuation feststellen muss. Vor in diesem Sinne für ihn erkennbaren Zufallsbefunden dürfe er nicht die Augen verschließen. Solch ein Zufallsbefund sei auf den MRT zu sehen gewesen.

Fehlender Nachweis der Kausalität zwischen Diagnoseirrtum und eingetretenen Schaden

Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe für den Kläger aber nicht, so das Oberlan­des­gericht, weil ihm der Beweis für den Ursachen­zu­sam­menhang zwischen dem Diagnoseirrtum und dem eingetreten Schaden nicht gelungen sei. Er habe nicht nachweisen können, dass die Facialisparese bei früherer Behandlung nicht eingetreten wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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