15.11.2024
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Sie sehen die Rücken von verschiedenen Zeitungen, die nebeneinander aufgereiht wurden.

Dokument-Nr. 28976

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Urteil02.06.2020Oberlandesgericht Dresden4 U 51/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil20.12.2019, 8 O 2650/19
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Oberlandesgericht Dresden Urteil02.06.2020

Kämmerer muss Berich­t­er­stattung mit Veröf­fent­lichung von Fotos von ihm duldenBerich­t­er­stattung über Kämmerer stellt Ereignis der Zeitgeschichte dar

Ein Kämmerer ist als Politiker zu sehen und hat daher grundsätzlich eine Bild­bericht­erstattung über seine Person zu dulden. Insofern liegt eine gemäß § 23 Nr. 1 KUG zulässige Bild­bericht­erstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 veröffentlichte eine regionale Tageszeitung mehrere Artikel über eine Stadt­rats­sitzung einer sächsischen Gemeinde. In diesem Zusammenhang wurden Fotos der Kämmerin gezeigt. Unteranderem wegen der Veröf­fent­lichung der Fotos klagte die Kämmerin auf Unterlassung.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Leipzig gab der Klage statt. Die Klägerin habe weder in die Veröf­fent­lichung der Fotos zugestimmt noch könne die Bildver­öf­fent­lichung darauf gestützt werden, dass ein Ereignis der Zeitgeschichte vorliegt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Zeitungs­ver­legerin.

Oberlan­des­gericht verneint Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung der Fotos

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung der Fotos zu. Denn die Berich­t­er­stattung über die Klägerin stelle ein Ereignis der Zeitgeschichte dar, so dass die Bildberichterstattung gemäß § 23 Nr. 1 KUG zulässig sei. Aufgrund der Bedeutung und Funktion des Kämmerers bestehe an dessen Amtsführung im Bereich der betroffenen Gemeinde ein erhebliches Interesse, das die Presse zum Gegenstand ihrer Bericht­s­er­stattung machen und grundsätzlich auch bebildern darf.

Kämmerin als Politikerin anzusehen

Zudem sei ein Kämmerer nicht ein bloßer Verwal­tungs­mi­t­a­r­beiter, der eine Bildbe­richt­s­er­stattung nicht hinnehmen muss, so das Oberlan­des­gericht. Vielmehr sei die Klägerin als Kämmerin im Rahmen der kommu­na­l­po­li­tischen Berich­t­er­stattung einer regionalen Tageszeitung als Politikerin anzusehen. Denn sie unterliege als Beauftragte für den Haushalt keinen Weisungen und habe aufgrund ihrer in der Gemeinde herausgehobenen Stellung erheblichen Einfluss auf die Haushalts­auf­stellung und damit die Mittel­ver­wendung der Gemeinde. Dabei komme der Umstand, dass die Klägerin nicht aufgrund einer allgemeinen Wahl bestimmt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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