21.11.2024
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Dokument-Nr. 31870

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Beschluss28.04.2022Oberlandesgericht Dresden4 U 2762/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil, 8 O 929/21
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss28.04.2022

Drucktechnische Hervorhebung der Wider­spruchs­belehrung erfordert ausreichende Lesbarkeit und Benutzung einer hinreichend großen Schrift und SchriftartBelehrung muss beim Durchblättern erkennbar sein

Die drucktechnische Hervorhebung der Wider­spruchs­belehrung in einem Lebens­versicherungs­vertrag erfordert eine ausreichende Lesbarkeit und die Benutzung einer hinreichend großen Schrift und Schriftart. Die Belehrung muss beim Durchblättern erkennbar sein. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Dresden im Jahr 2021 als Berufungs­gericht in einem versi­che­rungs­recht­lichen Fall unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Widerspruchsbelehrung in einem Lebens­ver­si­che­rungs­vertrag deutlich hervorgehoben war.

Voraussetzung für drucktechnische Hervorhebung ist ausreichende Lesbarkeit und große Schrift

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied, dass die hinreichende drucktechnische Hervorhebung der Wider­spruchs­be­lehrung ausreichende Lesbarkeit erfordere und die Benutzung einer hinreichend großen Schrift und Schriftart voraussetze. Die Belehrung müsse zudem zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versi­che­rungs­nehmer beim Durchblättern der Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Wider­spruchs­mög­lichkeit sucht.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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