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- Landgericht Dresden, Urteil, 8 O 929/21
Oberlandesgericht Dresden Beschluss28.04.2022
Drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung erfordert ausreichende Lesbarkeit und Benutzung einer hinreichend großen Schrift und SchriftartBelehrung muss beim Durchblättern erkennbar sein
Die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung in einem Lebensversicherungsvertrag erfordert eine ausreichende Lesbarkeit und die Benutzung einer hinreichend großen Schrift und Schriftart. Die Belehrung muss beim Durchblättern erkennbar sein. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Dresden im Jahr 2021 als Berufungsgericht in einem versicherungsrechtlichen Fall unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Widerspruchsbelehrung in einem Lebensversicherungsvertrag deutlich hervorgehoben war.
Voraussetzung für drucktechnische Hervorhebung ist ausreichende Lesbarkeit und große Schrift
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die hinreichende drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung ausreichende Lesbarkeit erfordere und die Benutzung einer hinreichend großen Schrift und Schriftart voraussetze. Die Belehrung müsse zudem zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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