15.11.2024
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Beschluss12.05.2006Oberlandesgericht Dresden2 Ws 167/06
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss12.05.2006

Gericht weist Wiederaufnahme eines Exequa­tur­ver­fahrens abKeine Wiederaufnahme des Verfahrens für im Oman verurteilte Deutsche

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat die auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Anträge der im Oman zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Deutschen Dana G. zurückgewiesen.

Dana G. war im Jahre 2004 wegen Mordes an ihrem Vater im Sultanat Oman rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Auf die Bemühungen der Verurteilten um Überstellung nach Deutschland erklärte im Juni 2005 die Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Chemnitz die Strafe im Wege eines so genannten Exequa­tur­ver­fahrens in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar und wandelte die Strafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe nach deutschem Recht um. Die im Oman verbüßte Haft wurde im Verhältnis 1 : 1 angerechnet. Seit Oktober 2005 befindet sich die Verurteilte in der JVA Chemnitz. Sie versucht seither, eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel eines Freispruchs zu erreichen und hält die weitere Straf­voll­streckung für unzulässig.

Das Landgericht hat sämtliche Anträge der Verurteilten zurückgewiesen. Auch vor dem Oberlan­des­gericht blieb ihr der Erfolg versagt. Die Wiederaufnahme des Exequa­tur­ver­fahrens sei nach dem geltenden Straf­pro­zessrecht nicht möglich. Einwendungen (auch soweit sie sich gegen das omanische Strafurteil richteten) hätte die Klägerin im ursprünglichen Verfahren vor der Straf­voll­stre­ckungs­kammer erheben müssen. Da sie dies nicht getan und auch kein Rechtsmittel gegen den landge­richt­lichen Beschluss vom Juni 2005 eingelegt habe, sei die Entscheidung rechtskräftig. Diese Rechtskraft könne nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Vollstre­ckungs­hin­dernisse (wie etwa Verjährung, Begnadigung, Amnestie etc.) habe die Verurteilte nicht geltend gemacht.

Erläuterungen
Exequatur:

In der Straf­voll­streckung bezeichnet der Begriff Exequatur die Übernahme der Vollstreckung eines gegen einen ausländischen Staatsbürger ergangenen Strafurteils durch die Behörden seines Heimatlandes.

Vorinstanz

LG Chemnitz, AZ: I StVK, 56/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des OLG Dresden vom 22.05.2006

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