15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 1922

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Urteil16.02.2006Oberlandesgericht Dresden2 U 290/05
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Oberlandesgericht Dresden Urteil16.02.2006

Jahresabschluss der Sachsenring Automo­bil­technik AG nichtig

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau zurückgewiesen, welches die Nichtigkeit des Jahres­ab­schlusses 1999 der seit September 2002 in Insolvenz befindlichen Sachsenring Automo­bil­technik AG und des darauf basierenden Gewinn­ver­wen­dungs­be­schlusses der Haupt­ver­sammlung festgestellt hat.

Der Aufsichtsrat der Sachsenring Automo­bil­technik AG hat im März 2000 den geprüften Jahresabschluss 1999 festgestellt, der einen Bilanzgewinn von ca. DM 5,8 Mio. auswies. Die Haupt­ver­sammlung der Sachsenring Automo­bil­technik AG beschloss auf dieser Grundlage am 15.06.2000, an die Aktionäre einen Gewinnanteil von insgesamt ca. DM 3,1 Mio. auszuschütten. Der Insol­venz­ver­walter der Sachsenring Automo­bil­technik AG hält den Jahresabschluss 1999 und den Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss vom Juni 2000 wegen Überbewertung des Vermögens für nichtig. In Wirklichkeit sei im Geschäftsjahr 1999 bei der Sachsenring Automo­bil­technik AG kein Bilanzgewinn, sondern vielmehr ein Verlust von ca. DM 55 Mio. zu verzeichnen gewesen. Zum einen sei in der Bilanz eine restliche Verlu­s­t­aus­gleichs­ver­pflichtung der Sachsenring Automo­bil­technik AG gegenüber der Tochter­ge­sell­schaft Sachsenring Fahrzeugtechnik GmbH (SF GmbH) von mehr als DM 12 Mio. nicht berücksichtigt worden, die darauf beruhe, dass im Rahmen des Jahres­ab­schlusses der SF GmbH Forderungen gegen Unternehmen des V.-Konzerns in dieser Höhe bilanziert worden seien, obwohl den insoweit erstellten Rechnungen keine Forderungen zu Grunde gelegen hätten und eine angebliche Bescheinigung der V. AG gefälscht worden sei. Zum anderen sei im Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automo­bil­technik AG eine Kaufpreis­for­derung von DM 48 Mio. aus dem Verkauf einer Tochter­ge­sell­schaft berücksichtigt, die aus Sicht des Klägers wegen eines bestehenden Rücktritts­rechts nicht hätte aktiviert werden dürfen.

Nach Vernehmung mehrerer Zeugen hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass Schein­rech­nungen über mehr als DM 12 Mio. gelegt worden seien und es sich bei der Bescheinigung der V. AG um eine Fälschung handele. Hiervon ausgehend hat das Landgericht Zwickau die Nichtigkeit des Jahres­ab­schlusses 1999 und des Gewinn­ver­wen­dungs­be­schlusses vom Juni 2000 festgestellt. Die hiergegen von Vorständen und Aktionären sowie von der Abschluss­prüferin als Streithelfer der Sachsenring Automo­bil­technik AG eingelegte Berufung hat das Oberlan­des­gericht Dresden wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Beschluss zurückgewiesen. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass das Vermögen der Sachsenring Automo­bil­technik AG im Jahresabschluss 1999 sowohl wegen der fingierten Rechnungen von mehr als DM 12 Mio. als auch wegen der bilanz­rechts­widrigen Berück­sich­tigung der Kaufpreis­for­derung von DM 48 Mio. aus dem Verkauf einer Tochter­ge­sell­schaft überbewertet sei. Die Nichtigkeit des Jahres­ab­schlusses 1999 der Sachsenring Automo­bil­technik AG und des Gewinn­ver­wen­dungs­be­schlusses vom 15.06.2000 steht damit rechtskräftig fest.

Erläuterungen
Vorinstanz:

Landgericht Zwickau, AZ: 1 HKO 116/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/06 des OLG Dresden vom 17.02.2006

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