15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2585

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Urteil27.06.2006Oberlandesgericht Dresden2 U 1947/05
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Oberlandesgericht Dresden Urteil27.06.2006

Kosten für unnötige Vertrags­ver­län­gerung müssen vom Verant­wort­lichen getragen werdenEhemaliger Geschäftsführer der Görlitzer Stadtreinigung schaden­s­er­satz­pflichtig

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat entschieden, dass insgesamt sechs ehemalige Geschäftsführer und Aufsichtsräte der Stadtreinigung Görlitz Schadensersatz in erheblichem Umfang leisten müssen.

Die von der Stadt Görlitz als alleinige Gesell­schafterin getragene Stadtreinigung Görlitz GmbH (Klägerin) war Eigentümerin der Deponie Kunnersdorf. Der Stadtrat von Görlitz forderte den damaligen Oberbür­ger­meister im Mai 1997 auf, die Deponie Kunnersdorf an den Regionalen Abfall­zweck­verband Oberlausitz/Niederschlesien (RAVON) zu verkaufen, nachdem der Freistaat Sachsen hierfür Fördermittel von rd. 10 Mio. DM in Aussicht gestellt hatte. Trotz dieser Verkaufs­ab­sichten vereinbarte der damalige Geschäftsführer der Klägerin, jeweils mit Zustimmung der Aufsichtsräte, im September 1997 und im Juni 1998 erhebliche Verlängerungen eines Vertrages über die Analyse von Abwasser und Abfällen der Deponie. Dieser - zuletzt bis Jahresmitte 2005 verlängerte - Vertrag konnte ab Januar 1999 auf Grund des zwischen­zeit­lichen Verkaufs der Deponie an den RAVON nicht mehr durchgeführt werden. Der Inhaber des analytischen Labors nahm hierauf in einem Vorprozess die jetzige Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch. Diese wurde vom Landgericht Görlitz rechtskräftig verurteilt, für den Zeitraum von Januar 1999 bis Dezember 2002 Schadensersatz von rd. 180.000 EUR zu leisten; für den nachfolgenden Zeitraum bis Juni 2005 wurde ihre Schaden­s­er­satz­pflicht dem Grunde nach festgestellt.

Die Klägerin nimmt nunmehr ihren früheren Geschäftsführer und die ehemaligen Aufsichts­rats­mit­glieder auf Schadensersatz in Anspruch, da diese durch die Vertrags­ver­län­ge­rungen mit dem Inhaber des analytischen Labors ihre Pflichten verletzt hätten. Den ihr hierdurch entstandenen Gesamtschaden schätzt die Klägerin auf rd. 400.000 EUR.

Das Landgericht Görlitz hat der Klage in Höhe eines Zahlungs­be­trages von rd. 180.000 EUR stattgegeben und im Übrigen die Schaden­s­er­satz­pflicht dem Grunde nach festgestellt.

Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung blieb beim Oberlan­des­gericht überwiegend ohne Erfolg. Der Senat hat die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von rd. 153.000 EUR bestätigt und die Verpflichtung zum Ersatz des weitergehenden Schadens festgestellt. Dem Erfolg der Klage stehe nicht entgegen, dass der Görlitzer Stadtrat zweimal den jetzigen Oberbür­ger­meister zur Rücknahme der Klage aufgefordert habe. Mit den beiden Verlängerungen des Vertrages mit dem Inhaber des analytischen Labors hätten die Beklagten ihre Pflichten als Geschäftsführer und Aufsichtsräte verletzt. Das Landgericht Görlitz habe zutreffend festgestellt, dass den Beklagten zum Zeitpunkt der Vertrags­ver­län­ge­rungen die Verkaufs­ab­sichten und die fehlende Bereitschaft des RAVON zur Übernahme des Analy­ti­k­ver­trages bekannt gewesen seien. Ein hinreichender Anlass, diesen Vertrag lange vor Ablauf seiner vereinbarten Laufzeit erheblich zu verlängern, habe nicht bestanden. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages von rd. 26.800,00 EUR sei die Klage unbegründet, da der Klägerin insoweit wegen verbesserter Vertrags­kon­di­tionen ein den Gesamtschaden reduzierender Vorteil erwachsen sei.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landgericht Görlitz, Urteil vom 21.10.2005 - 4 O 368/01 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des OLG Dresden vom 27.06.2006

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