23.11.2024
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Dokument-Nr. 27517

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Beschluss29.03.2017Oberlandesgericht Dresden17 W 233/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2017, 151Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2017, Seite: 151
  • NJW-RR 2017, 1225Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1225
  • NZM 2017, 701Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 701
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Pirna, Beschluss27.02.2017, PI 768-17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss29.03.2017

Zugang zur gemein­schaft­lichen Heizungsanlage über Eigen­tums­wohnung ist unzulässigStändiger ungehinderter Zugang zur Heizungsanlage nicht gewährleistet

Der Zugang zur gemein­schaft­lichen Heizungsanlage darf nicht über eine Eigen­tums­wohnung erfolgen. Denn der ständige ungehinderte Zugang zur Heizungsanlage wird dadurch nicht gewährleistet. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Eigentümer eines mehrstöckigen Gebäudes im Jahr 2016 das Grundstück in drei Wohnungs­ei­gen­tum­s­ein­heiten aufteilen. Dabei war geplant, dass die gemein­schaftliche Heizungsanlage in einem Abstellraum untergebracht werden soll, der über eine der Wohnungen erreichbar war. Das Amtsgericht Pirna hielt dies für unzulässig und weigerte sich daher die Aufteilung in Wohnungseigentum in das Grundbuch einzutragen. Gegen diese Entscheidung legte der Notar des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers Beschwerde ein.

Keine Gewährleistung eines ständigen ungehinderten Zugangs zur Heizungsanlage

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde zurück. Die Teilungs­er­klärung verstoße gegen § 5 Abs. 2 WEG, weil der gemein­schaftliche Zugang zur Heizungsanlage nicht gewährleistet sei. Grundsätzlich müssen die einzigen Zugänge zu den gemein­schaft­lichen Räumen im Gemeinschaftseigentum stehen. Eine Ausnahme bestehe, wenn die Räume nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer dienten. Diese Ausnahme war hier jedoch nicht gegeben.

Gemein­schaftliche Heizungsanlage erfordert ständigen ungehinderten Zugang

Eine gemein­schaftliche Heizungsanlage erfordere nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu solchen Anlagen. Der gemein­schaftliche Zugang dürfe nicht dadurch gefährdet werden, dass ein Sonde­rei­gentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemein­schaft­lichen Gebrauch stört.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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