Dokument-Nr. 27517
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- FGPrax 2017, 151Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2017, Seite: 151
- NJW-RR 2017, 1225Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1225
- NZM 2017, 701Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 701
- Amtsgericht Pirna, Beschluss27.02.2017, PI 768-17
Oberlandesgericht Dresden Beschluss29.03.2017
Zugang zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage über Eigentumswohnung ist unzulässigStändiger ungehinderter Zugang zur Heizungsanlage nicht gewährleistet
Der Zugang zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage darf nicht über eine Eigentumswohnung erfolgen. Denn der ständige ungehinderte Zugang zur Heizungsanlage wird dadurch nicht gewährleistet. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Eigentümer eines mehrstöckigen Gebäudes im Jahr 2016 das Grundstück in drei Wohnungseigentumseinheiten aufteilen. Dabei war geplant, dass die gemeinschaftliche Heizungsanlage in einem Abstellraum untergebracht werden soll, der über eine der Wohnungen erreichbar war. Das Amtsgericht Pirna hielt dies für unzulässig und weigerte sich daher die Aufteilung in Wohnungseigentum in das Grundbuch einzutragen. Gegen diese Entscheidung legte der Notar des Grundstückseigentümers Beschwerde ein.
Keine Gewährleistung eines ständigen ungehinderten Zugangs zur Heizungsanlage
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde zurück. Die Teilungserklärung verstoße gegen § 5 Abs. 2 WEG, weil der gemeinschaftliche Zugang zur Heizungsanlage nicht gewährleistet sei. Grundsätzlich müssen die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen im Gemeinschaftseigentum stehen. Eine Ausnahme bestehe, wenn die Räume nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer dienten. Diese Ausnahme war hier jedoch nicht gegeben.
Gemeinschaftliche Heizungsanlage erfordert ständigen ungehinderten Zugang
Eine gemeinschaftliche Heizungsanlage erfordere nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu solchen Anlagen. Der gemeinschaftliche Zugang dürfe nicht dadurch gefährdet werden, dass ein Sondereigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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