14.11.2024
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Dokument-Nr. 9117

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UrteilOberlandesgericht Dresden14 U 983/08
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Oberlandesgericht Dresden Urteil

OLG Dresden: Gaspreis­er­hö­hungen unwirksamAVBGas-Verordnung auf Verträge von Sonder­ver­trags­kunden nicht unmittelbar anwendbar

Die drei vorgenommenen Gaspreis­er­hö­hungen der Erdgas Südsachsen GmbH sind – mit Ausnahme der Mehrwert­steu­e­r­er­höhung – unwirksam. Die zwischen der Erdgas Südsachen GmbH und seinen Kunden geschlossenen Verträge bestehen demnach zu den ab 1. Oktober 2004 geltenden Preisen unverändert fort. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Dresden.

Das Gericht stellte fest, dass die Kläger nicht Tarifkunden im Sinne des § 1 Abs. 2 der AVBGasV sind, so dass das genannte Regelwerk einschließlich der Ermächtigung zur Preiserhöhung in § 4 nicht unmittelbar auf die Verträge anwendbar ist. Die Bestimmungen der AVBGasV seien auch nicht wirksam in das jeweilige Vertrags­ver­hältnis einbezogen worden. Hierzu wäre erforderlich gewesen, die Sonder­ver­trags­kunden nicht nur auf deren Geltung hinzuweisen, sondern ihnen in zumutbarer Weise eine Kennt­nis­nah­memög­lichkeit von ihrem Inhalt zu verschaffen, etwa durch Übersendung in Textform. An letzterem fehlte es hier.

Allgemeine Rechtsnorm zur Zulässigkeit einseitiger Preiserhöhungen nicht existent

Eine sonstige allgemeine Rechtsnorm, die der Beklagten eine einseitige Preiserhöhung gestatte, existiere nicht. Auch eine ergänzende Vertrags­aus­legung komme nicht in Betracht. Da die Beklagte die Verträge jederzeit kündigen könne, belaste sie der Wegfall der Preis­an­pas­sungs­mög­lichkeit nicht unangemessen. AVBGas-Verordnung auf Verträge von Sonder­ver­trags­kunden nicht unmittelbar anwendbar

Quelle: ra-online, OLG Dresden

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