15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 6534

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Urteil15.08.2008Oberlandesgericht Dresden11 U 282/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Görlitz, Urteil, 1 0 351/07
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Oberlandesgericht Dresden Urteil15.08.2008

OLG Dresden zur Anwendung des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz auf eine Geschäfts­führ­er­be­stellung für eine Wohnungs­bau­ge­sell­schaftKeine Benachteiligung aufgrund Partei­zu­ge­hö­rigkeit

Eine PDS-Abgeordnete aus Weißwasser ist mit ihrer Klage gegen ihre Nicht­be­rück­sich­tigung bei der Auswahl des Geschäfts­führers der kommunalen Wohnungs­bau­ge­sell­schaft auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberlan­des­gericht Dresden wies ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Görlitz zurück.

Die Klägerin ist als Frakti­o­ns­vor­sitzende der PDS, Stadt- und Kreisrätin politisch engagiert. Sie hatte sich auf die im Jahre 2006 ausgeschriebene Stelle beworben, ihr wurde allerdings ein männlicher Mitbewerber, den sie für fachlich weniger qualifiziert hält, vorgezogen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage auf Zahlung eines dreifachen Monatsgehalts (insgesamt knapp 10.000 €) macht sie unter Berufung auf das Allgemeine Gleich­stel­lungs­gesetz geltend, sie sei wegen ihres Geschlechts sowie ihrer Weltanschauung als aktives Mitglied der PDS benachteiligt worden.

Ihre Klage blieb auch im Berufungs­ver­fahren erfolglos. Der Senat vermochte schon die Einschätzung der Klägerin, sie sei besser als der letztlich auserwählte Mitbewerber qualifiziert, nicht zu teilen. Deshalb komme auch dem von der Klägerin weiter ins Feld geführten Umstand, dass bei der maßgeblichen Entscheidung im Stadtrat nach Partei­zu­ge­hö­rigkeit abgestimmt worden sei, keine indizielle Bedeutung im Hinblick auf eine sachwidrige Benachteiligung wegen ihrer PDS-Mitgliedschaft zu. Auf ein parteipolitisch motiviertes Abstim­mungs­ver­halten könne vielmehr allenfalls dann geschlossen werden, wenn einem fachlich weniger qualifizierten, aber politisch "passenden" Bewerber der Vorzug gegeben würde. Sonstige Tatsachen, die den Verdacht einer politisch motivierten Entscheidung nahelegen würden, habe die Klägerin nicht vorgetragen.

Erst recht fehlte es nach Ansicht des Senates an Hinweisen darauf, dass die Nicht­be­rück­sich­tigung der Klägerin etwas mit ihrem Geschlecht zu tun gehabt haben könnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/08 des OLG Dresden vom 15.08.2008

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