21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7206

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Urteil30.12.2008Oberlandesgericht Dresden11 U 1774/05
Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil14.09.2005, 13 O 2266/05
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil30.12.2008

Bahn muss Schadensersatz leisten: Unzulässige Lärmbelästigung führte zur Schließung eines RestaurantsGrundurteil im City-Tunnel-Prozess

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat im "City-Tunnel-Prozess" ein Grundurteil erlassen. Danach haften die beklagten Bahnunternehmen (u. a. die DB Netz AG) dem Grunde nach für Schäden, die der Klägerin durch Umsatzrückgänge infolge unzulässiger Lärmbe­ein­träch­ti­gungen beim Bau des City-Tunnels entstanden sind.

Die Klägerin betrieb am Marktplatz in Leipzig von 2002 bis 2007 ein Restaurant. Sie behauptet, neben weiteren Ursachen hätten insbesondere die von den Beklagten betriebenen Bauarbeiten am Leipziger City-Tunnel zu erheblichen Umsatz­rü­ck­gängen geführt, die letztlich zur Schließung des Lokals geführt hätten. Hierfür verlangt sie eine Entschädigung von ca. 100.000 EUR..

Der Senat hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme den Entschä­di­gungs­an­spruch der Klägerin nun dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, zugleich aber eine erhebliche Einschränkung vorgenommen. Zivilrechtliche Entschä­di­gungs­ansprüche gegen die Vorhabensträger für Beein­träch­ti­gungen infolge der Bauarbeiten am City-Tunnel seien grundsätzlich ausgeschlossen. Denn über derartige Ansprüche sei im vorangegangenen Planfest­stel­lungs­ver­fahren umfassend zu entscheiden gewesen. Die mit diesem Verfahren verbundene Ausschluss­wirkung könne nicht durch eine zivilrechtliche Klage umgangen werden. Der Anspruchs­aus­schluss gelte allerdings nur begrenzt. Wenn ein Betroffener nachweisen könne, dass der Vorhabensträger verbindlichen Vorgaben des Planfest­stel­lungs­be­schlusses nicht eingehalten habe und hierdurch eine Schaden eingetreten sei, könne er eine Entschädigung beanspruchen. Den damit verbundenen Schwierigkeiten für die Betroffenen ist der Senat mit einer Staffelung der Darlegungs- und Beweislast begegnet.

Hier konnte die Klägerin aufgrund eines Privat­gut­achtens Messwerte für den Zeitraum einer Woche vorlegen, aus denen sich ergab, dass unmittelbar vor ihrem Lokal die maßgeblichen Grenzwerte für Lärmschutz erheblich überschritten worden waren. Nach der Auswertung der Bautagebücher durch einen Sachver­ständigen gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass es aufgrund der daraus zu ersehenden Bautätigkeiten auch in anderen Zeiträumen zu ähnlichen Lärmbelastungen vor dem Lokal gekommen sein muss. Für diesen unzulässigen Lärm - und nur für diesen - sei eine anteilige Entschädigung zu leisten. Weitere Ursachen (Konjunk­tu­r­einbruch, allgemeine intensive Bautätigkeit in der Leipziger Innenstadt einschließlich Markt) seien den Beklagten hingegen nicht zu zurechnen.

Die Höhe der Entschädigung wird im weiteren Verfahren festgesetzt werden. Dabei wird die konkrete Höhe des bei der Klägerin eingetretenen Wertverlustes unter erneuter Hinzuziehung eines Sachver­ständigen ermittelt werden. Der auf die Beein­träch­tigung durch die Baustelle zurück­zu­führende Anteil am Wertverlust muss dann geschätzt und eine Quote für das Verhältnis (nicht zu entschädigender) zulässiger und (zu entschädigender) unzulässiger Beein­träch­ti­gungen gebildet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des OLG Dresden vom 30.12.2008

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