22.11.2024
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Dokument-Nr. 5414

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Oberlandesgericht Dresden Urteil10.01.2008

Grundstückskauf nach "Modrow-Gesetz" gescheitert

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat eine Entscheidung des Landgerichts Dresden bestätigt, wonach ein durch die Beklagte mit der Stadt Dresden geschlossener Grund­s­tücks­kauf­vertrag nach dem sogenannten "Modrow-Gesetz" nicht wirksam geworden ist.

Die Beklagte hat das im Eigentum der Stadt Dresden stehende Grundstück zu DDR-Zeiten mit einem Einfamilienhaus bebaut. Am 26.06.1990 beantragte sie den Kauf des Grundstücks zu den Bedingungen des Verkaufs­ge­setzes vom 07.03.1990 (sogenanntes "Modrow-Gesetz"). Erst am 07.05.1997 kam es zu einem entsprechenden notariellen Kaufvertrag mit der Stadt Dresden. Das Regie­rungs­prä­sidium Dresden versagte allerdings im Nachgang die Genehmigung dieses Kaufvertrages. Einen von der Stadt angebotenen Ankauf des Grundstücks auf der Grundlage des Sachen­rechts­be­rei­ni­gungs­ge­setzes zu einem Kaufpreis in Höhe des hälftigen Bodenwertes lehnte die Beklagte ab. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um die Wirksamkeit des 1997 geschlossenen Grund­s­tücks­kauf­ver­trages.

Das Landgericht hatte erstinstanzlich der auf Feststellung ihrer Anspruchs­be­rech­tigung gerichteten Klage der Landes­hauptstadt Dresden stattgegeben und die Widerklage der Beklagten auf Vollziehung des Grund­s­tücks­kauf­ver­trages abgewiesen.

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat dieses Urteil nun bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne aus dem geschlossenen notariellen Kaufvertrag keine Ansprüche herleiten, weil dieser nicht, wie nach § 90 Sächsische Gemeindeordnung erforderlich, vom Regie­rungs­prä­sidium genehmigt worden sei.

Eine Befreiung des Kaufvertrages von der Geneh­mi­gungs­pflicht könne weder aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung noch aus dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes hergeleitet werden. Dass die überaus günstige Erwer­bs­mög­lichkeit von Grundstücken auf Grundlage des "Modrow-Gesetzes" später abgeschafft worden und die Beklagte deshalb nicht mehr zum Zuge gekommen sei, begründe auch keinen Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des Eigentumsrechts.

Soweit das Regie­rungs­prä­sidium entgegen dem von ihm zu beachtenden Erlass des Sächsischen Innen­mi­nis­teriums vom 22.04.1996 rechtswidrig noch Genehmigungen in gleich­ge­la­gerten Sachverhalten erteilt haben sollte, bestehe kein Anspruch auf Teilhabe an einem etwaigen rechtswidrigen Verwal­tungs­handeln ("keine Gleichheit im Unrecht"). Die Beklagte könne sich schließlich auch nicht auf Vertrau­ens­schutz­ge­sichts­punkte berufen. Nach einer entsprechenden Klausel im Kaufvertrag selbst sei ihr von Anfang an bewusst gewesen, dass die Durchführung des Vertrages von der Genehmigung durch das Regie­rungs­prä­sidium abhängig gewesen sei. Allein die Tatsache, dass andere Antragsteller entsprechende notarielle Kaufverträge zu früheren Zeitpunkten abschließen und grund­buch­rechtlich vollziehen konnten, verleihe der Beklagten noch keinen Anspruch auf den aus Sicht der Verkäuferin "heute einer praktisch einer Verschleuderung gleichkommenden" Kauf zu den Bedingungen des "Modrow-Gesetzes".

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des OLG Dresden vom 10.01.2008

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