Die Beklagte hat das im Eigentum der Stadt Dresden stehende Grundstück zu DDR-Zeiten mit einem Einfamilienhaus bebaut. Am 26.06.1990 beantragte sie den Kauf des Grundstücks zu den Bedingungen des Verkaufsgesetzes vom 07.03.1990 (sogenanntes "Modrow-Gesetz"). Erst am 07.05.1997 kam es zu einem entsprechenden notariellen Kaufvertrag mit der Stadt Dresden. Das Regierungspräsidium Dresden versagte allerdings im Nachgang die Genehmigung dieses Kaufvertrages. Einen von der Stadt angebotenen Ankauf des Grundstücks auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu einem Kaufpreis in Höhe des hälftigen Bodenwertes lehnte die Beklagte ab. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um die Wirksamkeit des 1997 geschlossenen Grundstückskaufvertrages.
Das Landgericht hatte erstinstanzlich der auf Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung gerichteten Klage der Landeshauptstadt Dresden stattgegeben und die Widerklage der Beklagten auf Vollziehung des Grundstückskaufvertrages abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat dieses Urteil nun bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne aus dem geschlossenen notariellen Kaufvertrag keine Ansprüche herleiten, weil dieser nicht, wie nach § 90 Sächsische Gemeindeordnung erforderlich, vom Regierungspräsidium genehmigt worden sei.
Eine Befreiung des Kaufvertrages von der Genehmigungspflicht könne weder aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung noch aus dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes hergeleitet werden. Dass die überaus günstige Erwerbsmöglichkeit von Grundstücken auf Grundlage des "Modrow-Gesetzes" später abgeschafft worden und die Beklagte deshalb nicht mehr zum Zuge gekommen sei, begründe auch keinen Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des Eigentumsrechts.
Soweit das Regierungspräsidium entgegen dem von ihm zu beachtenden Erlass des Sächsischen Innenministeriums vom 22.04.1996 rechtswidrig noch Genehmigungen in gleichgelagerten Sachverhalten erteilt haben sollte, bestehe kein Anspruch auf Teilhabe an einem etwaigen rechtswidrigen Verwaltungshandeln ("keine Gleichheit im Unrecht"). Die Beklagte könne sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Nach einer entsprechenden Klausel im Kaufvertrag selbst sei ihr von Anfang an bewusst gewesen, dass die Durchführung des Vertrages von der Genehmigung durch das Regierungspräsidium abhängig gewesen sei. Allein die Tatsache, dass andere Antragsteller entsprechende notarielle Kaufverträge zu früheren Zeitpunkten abschließen und grundbuchrechtlich vollziehen konnten, verleihe der Beklagten noch keinen Anspruch auf den aus Sicht der Verkäuferin "heute einer praktisch einer Verschleuderung gleichkommenden" Kauf zu den Bedingungen des "Modrow-Gesetzes".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des OLG Dresden vom 10.01.2008