15.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss30.03.2006

Wer nicht grob fahrlässig seine Unter­su­chungshaft selbst herbeiführt, hat Anspruch auf Haftent­schä­digungEhemaliger Leipziger BfB-Chef bekommt Haftent­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat eine Entscheidung der Wirtschaftss­traf­kammer des Landgerichts Chemnitz bestätigt, wonach dem ehemaligen Leiter des Leipziger Betriebes für Beschäf­ti­gungs­för­derung Matthias v. H. dem Grunde nach Entschädigung nach dem Straf­recht­s­ent­schä­di­gungs­gesetz (StrEG) zusteht.

Matthias v. H. befand sich im Zuge eines gegen ihn eingeleiteten Ermitt­lungs­ver­fahrens vom 29.11. bis 22.12.1999 wegen Verdun­ke­lungs­gefahr in Unter­su­chungshaft. Ende 2002 wurde er vom Landgericht Leipzig wegen Untreue in sieben Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundes­ge­richtshof das Urteil auf, sprach den Angeklagten in vier Fällen frei und verwies die Sache im übrigen an das Landgericht Chemnitz zurück. Dort wurde das Verfahren mit Beschluss vom 01.08.2005 mit Zustimmung der Staats­an­walt­schaft wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Zugleich hat das Landgericht Chemnitz festgestellt, dass der Angeklagte für den im Zusammenhang mit dem Haftbefehl und weiteren Straf­ver­fol­gungs­maß­nahmen erlittenen Schaden (mit Ausnahme von Haftent­schä­digung, auf die er zuvor verzichtet hatte) zu entschädigen sei.

Die gegen diesen Beschluss (soweit er die Entschädigung betraf) eingelegte Beschwerde der Staats­an­walt­schaft blieb erfolglos. Nach Ansicht des ersten Strafsenates war eine - nach § 3 StrEG im Falle eines Freispruchs oder einer Verfah­ren­s­ein­stellung grundsätzlich vorgesehene - Entschädigung hier nicht ausnahmsweise deshalb zu versagen, weil Matthias v. H. seine Inhaftierung durch grob fahrlässiges Fehlverhalten während des Ermitt­lungs­ver­fahrens selbst ausgelöst habe. Maßstab sei insoweit diejenige Sorgfalt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schäden durch Straf­ver­fol­gungs­maß­nahmen zu schützen. Keine der Handlungen des damaligen Beschuldigten, die zum Erlass des Haftbefehls wegen Verdun­ke­lungs­gefahr geführt hatten, rechtfertigten danach den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Über die Höhe der Entschädigung ist - nach erforderlicher Bezifferung durch den Berechtigten - in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des OLG Dresden vom 05.04.2006

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