03.12.2024
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Dokument-Nr. 26665

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Urteil07.11.2018Oberlandesgericht Dresden1 U 3/18 Kart
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Oberlandesgericht Dresden Urteil07.11.2018

VW ist nicht zur Abnahme bestimmter Getriebeteile von einzelnem Zulieferer verpflichtetAntrag des Zulieferers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat ein Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben, mit dem VW verpflichtet worden war, vorläufig 30 % des Bedarfs an bestimmten Gussteilen bei der Verfü­gungs­klägerin zu decken. Das Gericht sah einen kein Verfü­gungs­an­spruch, da VW sich berechtigt von der im Juli 2016 getroffenen Liefer­ver­ein­barung hatte lösen dürfen.

Im zugrunde liegenden Fall wollte die ES GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass VW noch bis 2022 Getriebeteile von ihr beziehen muss. VW hatte die Verträge im März dieses Jahres fristlos gekündigt, weil aus ihrer Sicht die Verträge 2016 nur zustande gekommen waren, um den Lieferstopp der ES GmbH, der die Produktion bei VW teilweise lahmgelegt hatte, aufzuheben.

LG bejaht Abnah­me­ver­pflichtung

Das Landgericht Leipzig hatte VW mit einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, bis zum 26. April 2019 - längstens bis zu einer Entscheidung der Hauptsache, einer sonstigen Erledigung des Rechtsstreits oder der Einstellung der Produktion - 30 Prozent des Bedarfs an bestimmten Gussteilen bei der ES GmbH zu decken. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

OLG: Verfü­gungs­klägerin ist zur Aufrecht­er­haltung des Geschäfts­be­triebs nicht zwingend auf Liefer­be­zie­hungen zu VW angewiesen

Das Oberlan­des­gericht Dresden sah auf Seiten der Klägerin weder einen Verfü­gungs­an­spruch noch einen Verfügungsgrund. Ein Verfü­gungs­an­spruch sei nicht gegeben, weil VW sich berechtigt von der im Juli 2016 getroffenen Liefer­ver­ein­barung habe lösen können. Diese sei nur aufgrund der rechtswidrigen Drohung der Verfü­gungs­klägerin, mit einer Einstellung der Liefer­be­zie­hungen die Produktion bei VW lahmzulegen, zustande gekommen. Kartell­rechtliche Vorschriften seien in der vorliegenden Vertrags­kon­stel­lation nicht zu berücksichtigen. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verfü­gungs­klägerin zur Aufrecht­er­haltung ihres Geschäfts­be­triebs zwingend auf die Liefer­be­zie­hungen zu VW angewiesen sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie selbst im Jahr 2016 von einem Tag auf den anderen ihre Liefer­be­zie­hungen zu VW gekündigt habe. Inwieweit sich diese Situation von der heutigen unterscheide, werde nicht hinreichend deutlich.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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