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Oberlandesgericht Dresden Urteil07.11.2018
VW ist nicht zur Abnahme bestimmter Getriebeteile von einzelnem Zulieferer verpflichtetAntrag des Zulieferers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt
Das Oberlandesgericht Dresden hat ein Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben, mit dem VW verpflichtet worden war, vorläufig 30 % des Bedarfs an bestimmten Gussteilen bei der Verfügungsklägerin zu decken. Das Gericht sah einen kein Verfügungsanspruch, da VW sich berechtigt von der im Juli 2016 getroffenen Liefervereinbarung hatte lösen dürfen.
Im zugrunde liegenden Fall wollte die ES GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass VW noch bis 2022 Getriebeteile von ihr beziehen muss. VW hatte die Verträge im März dieses Jahres fristlos gekündigt, weil aus ihrer Sicht die Verträge 2016 nur zustande gekommen waren, um den Lieferstopp der ES GmbH, der die Produktion bei VW teilweise lahmgelegt hatte, aufzuheben.
LG bejaht Abnahmeverpflichtung
Das Landgericht Leipzig hatte VW mit einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, bis zum 26. April 2019 - längstens bis zu einer Entscheidung der Hauptsache, einer sonstigen Erledigung des Rechtsstreits oder der Einstellung der Produktion - 30 Prozent des Bedarfs an bestimmten Gussteilen bei der ES GmbH zu decken. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
OLG: Verfügungsklägerin ist zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht zwingend auf Lieferbeziehungen zu VW angewiesen
Das Oberlandesgericht Dresden sah auf Seiten der Klägerin weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil VW sich berechtigt von der im Juli 2016 getroffenen Liefervereinbarung habe lösen können. Diese sei nur aufgrund der rechtswidrigen Drohung der Verfügungsklägerin, mit einer Einstellung der Lieferbeziehungen die Produktion bei VW lahmzulegen, zustande gekommen. Kartellrechtliche Vorschriften seien in der vorliegenden Vertragskonstellation nicht zu berücksichtigen. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs zwingend auf die Lieferbeziehungen zu VW angewiesen sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie selbst im Jahr 2016 von einem Tag auf den anderen ihre Lieferbeziehungen zu VW gekündigt habe. Inwieweit sich diese Situation von der heutigen unterscheide, werde nicht hinreichend deutlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
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