21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32114

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Urteil13.07.2022Oberlandesgericht Dresden1 U 2039/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil12.08.2021, 5 O 1438/20
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Oberlandesgericht Dresden Urteil13.07.2022

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdien­st­ausfalls bei objektiv falscher KrankschreibungTatsächliche objektive Arbeits­un­fä­higkeit muss bestehen

Kommt es zu einem Verdien­st­ausfall, weil der Geschädigte im Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet, steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdien­st­ausfalls zu. Es muss eine tatsächliche objektive Arbeits­un­fä­higkeit bestehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 kam es in einer Waschstraße in Chemnitz zu einem Unfall. Nachfolgend bestand unter anderem Streit darüber, ob dem Geschädigten über den Zeitraum September 2019 hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdien­st­ausfalls zustehe. Zwar lag für die Zeit eine Krankschreibung vor, so dass der Geschädigte nicht arbeitete, es stellte sich aber heraus, dass die Krankschreibung falsch war. Das Landgericht Chemnitz verneinte daher den Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdien­st­ausfalls über den Zeitraum September 2019 hinaus. Dagegen richtete sich die Berufung des Geschädigten. Seiner Meinung nach habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt wurde. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Diagnose falsch war, so könne dies nicht zu seinem Nachteil gehen.

Kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdien­st­ausfalls

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied gegen den Geschädigten. Ihm stehe kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdien­st­ausfalls zu. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung liege gegen den Schädiger ein erstat­tungs­fähiger Schaden­s­er­satz­an­spruch des Geschädigten nicht vor. Es genüge nicht, dass der Geschädigte berech­tig­terweise auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe vertrauen dürfen. Vielmehr müsse eine tatsächliche objektive Arbeits­un­fä­higkeit bestehen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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