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Dokument-Nr. 4150

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Oberlandesgericht Celle Urteil19.04.2007

Rechts­schutz­ver­si­cherung muss Kosten für bis zu 10 Klagen auf Hochschul­zu­lassung übernehmenOLG Celle zum Deckungsschutz für Kapazi­täts­kla­ge­ver­fahren

Ein Studi­en­platz­be­werber hat gegen seinen Rechts­schutz­ver­si­cherer einen Anspruch auf Deckungsschutz für Klagen gegen bis zu zehn Hochschulen auf Zulassung außerhalb des allgemeinen Zulas­sungs­ver­fahrens, wenn er geltend macht, die Hochschulen hätten ihre tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht hinreichend ausgeschöpft. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Der Sohn des Klägers hatte sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz für Humanmedizin für das Wintersemester 2005/06 beworben. Er wurde abgelehnt, weil er den erforderlichen Noten­durch­schnitt und die Wartezeit nicht erfüllte. Daraufhin ersuchte er bei der Rechts­schutz­ver­si­cherung seines Vaters um Deckungsschutz für Eilverfahren bei verschiedenen Verwal­tungs­ge­richten gegen insgesamt 14 Universitäten (sog. Kapazi­täts­kla­ge­ver­fahren).

Die Kapazitäten werden jedes Jahr neu durch die Wissen­schafts­mi­nis­terien der Länder (in Bayern und Berlin durch die Hochschulen selbst) festgelegt. Erst im Rahmen des Gerichts­ver­fahrens werden die Berech­nungs­kri­terien der Hochschulen offengelegt. Deckt das Verwal­tungs­gericht weitere Kapazitäten auf, die nicht der ZVS gemeldet wurden, so verlost es die Studienplätze unter allen Bewerbern, die ein Eilverfahren betreiben.

Der Rechts­schutz­ver­si­cherer hatte die Deckungszusage verweigert, weil der Sohn keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz geltend mache. Es bestehe nur ein wirtschaft­liches Interesse auf Teilnahme an dem Losverfahren. Außerdem seien die Erfolgs­aus­sichten in Bezug auf die jeweiligen Hochschulen nicht dargelegt. Schließlich sei es mutwillig, 14 Hochschulen gleichzeitig zu verklagen.

Der 8. Zivilsenat des OLG hat der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2006 (Aktenzeichen: 13 O 355/05) teilweise stattgegeben. Der Kläger mache einen grund­recht­lichen Anspruch auf freie Wahl des Berufes und der Ausbil­dungs­stätte geltend. Dieser darf nur durch ein Zulas­sungs­ver­fahren beschränkt werden, wenn die vorhandenen Ausbil­dungs­ka­pa­zitäten ausgenutzt werden. Besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht, dass das Studi­en­platz­po­tential einer bestimmten Hochschule nicht ausgeschöpft wird, dann müsse die Rechts­schutz­ver­si­cherung eintreten. Da die Berech­nungs­grundlagen erst im Eilverfahren bekannt werden, reiche es aus, wenn der Kläger nachweist, dass die Hochschule die Kapazitäten in den Vorjahren nicht ausgeschöpft hat. Das Losverfahren diene lediglich der Realisierung des Zulas­sungs­an­spruchs. Das Risiko, dass sich bei einer einzigen Klage keine freien Kapazitäten ergeben oder der Bewerber bei der Verlosung nicht zum Zuge kommt, sei groß. Um seine Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen, dürfe der Kläger auch mehrere Hochschulen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Unter Kosten­ge­sichts­punkten zieht der Senat die Grenze bei zehn Verfahren pro Semester.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 25.04.2007

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