21.11.2024
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Dokument-Nr. 4528

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Oberlandesgericht Celle Urteil22.09.2005

Wenn der Bauherr zur Nervensäge wird, kann die Baufirma kündigenBauherr mischte sich zu stark ein - Kündigung aus wichtigem Grund

Wenn ein Bauherr den Bauverlauf durch fortlaufende und unberechtigte Eingriffe stört, kann das Bauunternehmen den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden. Es gab damit einem Bauunternehmen recht. Diesem sei eine Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses nicht mehr zuzumuten gewesen.

Im Fall stritten der künftige Eigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses und die von ihm ausgewählte Baufirma. Sie hatten einen umfangreichen Vertrag geschlossen, unter anderem über Maurer- und Stahl­be­to­n­a­r­beiten sowie Zimme­rer­a­r­beiten. Das Gesamtvolumen der Aufträge betrug rund 120.000 Euro. Vier Monate nach Baubeginn stieg jedoch das Unternehmen einseitig aus dem Vertrag aus und forderte die Bezahlung der noch ausstehenden Rechnungen. Der Bauherr habe die Arbeiten in unerträglichem Maße behindert - durch ständige, nicht gerechtfertigte Mängelrügen und zahlreiche Briefe, begründete die Firma ihre Kündigung. Sogar der Betriebsfrieden unter den Mitarbeitern sei erheblich gefährdet worden. Der Bauherr wollte die Kündigung nicht gelten lassen. Er habe zwar Kritik geübt, aber immer nur berechtigt. Eigentlich sei er der Geprellte, denn der Ausstieg aus dem Vertrag sei die Ursache für erhebliche Mehrkosten gewesen.

Kündigung aus wichtigem Grund

Das Oberlan­des­gericht Celle schloss sich weitgehend den Argumenten des Bauunternehmens an. Ohne vertragliche Grundlage habe der Eigentümer seine Vorstellungen von der Bauausführung durchzudrücken versucht und sogar einzelnen Beschäftigten die Arbeit verwehrt. "Das für die Herstellung eines Werkes unerlässliche Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen den Parteien" sei wegen dieser Pflicht­ver­let­zungen durch den Bauherrn nicht mehr gegeben gewesen. Deswegen habe der Firma eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht zugemutet werden können.

Die Baufirma sei bei ihrer Kündigung auch nicht auf die im Werkver­tragsrecht (631 ff. BGB) und der VOB/B ausdrücklich geregelten Kündi­gungs­rechte beschränkt. Hier sei wegen der ständigen unberechtigten Eingriffe des Bauherrn eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich gewesen.

Quelle: ra-online

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