Im zugrunde liegenden Fall nahm eine selbständige Taxiunternehmerin am 28. Juni 1996 am Hauptbahnhof vier Fahrgäste auf. Einer der Fahrgäste bemerkte, dass der Taxameter bereits angeschaltet war, als die Taxifahrerin noch dabei war, das Gepäck der Fahrgäste im Kofferraum zu verstauen.
Am Fahrziel zeigte der Taxameter 10,20 DM an. Die Taxifahrerin stelle ihn jedoch nicht sogleich auf "Kasse" um, sondern ließ den Taxameter weiterlaufen, bis der Abrechnungsvorgang beendet war. Das Taxameter zeigte dann 10,80 DM an. Diesen Preis bezahlten die Fahrgäste auch. Sie luden danach das Gepäck ohne Hilfe der Taxifahrerin alleine aus.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte die Taxifahrerin zu einer Geldbuße von 200,- DM. Es stellte fest, dass die Taxifahrerin eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), §§ 2, 6 Nr. 1 der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Landeshauptstadt Hannover vom 28. April 1994 (kurz: Taxen-Entgelt VO) begangen hatte.
Gegen diese Verurteilung legte die Taxifahrerin eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Celle ein. Vergeblich. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover.
Das Amtsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Taxifahrerin nach der Taxen-Entgelt VO der Landeshauptstadt Hannover nicht berechtigt war, den Fahrpreisanzeiger am Halteplatz noch vor dem Einsteigen der Fahrgäste einzuschalten. Ebenso war die Taxifahrerin nicht berechtigt, den Taxameter während des Abrechnungsvorgangs weiterlaufen zu lassen.
Der allgemeine Fahrpreis setze sich gemäß § 2 Abs. 1 der Taxen-Entgelt VO aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistung und etwaigen Wartegeldern und Zuschlägen zusammen, ohne Rücksicht auf die Zahl der betroffenen Personen.
Gemäß § 2 Abs. 4 Taxen-Entgelt VO gelte als Wartezeit "jedes Warten der Taxe während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers".
Ein Fahrgast nehme ein Taxi regelmäßig in Anspruch, um sich zu einem vor der Abfahrt genannten Ziel befördern zu lassen, führte das Oberlandesgericht aus. Die Beförderung beginne damit, dass sich das Beförderungsmittel in Bewegung setzt. Der Beförderung vorausgehende Vorgänge, wie z.B. das Einladen des Gepäcks und das Einsteigen des Fahrgastes seien notwendige Voraussetzungen der Fahrgastbeförderung. Diese vorgenannten Vorgänge unterfielen daher nicht § 2 Abs. 5 der Taxen-Entgelt VO und stellten somit keine entgeltpflichtige Wartezeit dar. Die soeben genannten Vorgänge seien bereits mit der Grundgebühr von 4 DM abgegolten. Für die Vorgänge nach der Ankunft am Fahrziel gelte entsprechendes. Die Beförderung sei mit der Ankunft am Ziel abgeschlossen. Daher müsse der Fahrpreisanzeige am Ziel auf "Kasse" gestellt werden. Das Abrechnen, Aussteigen des Fahrgastes und das Entladen des Gepäcks dürften nicht berechnet werden und seien im Übrigen bereits mit dem auf dem Taxameter ersichtlichen allgemeinen Fahrpreis abgegolten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/pt)