23.11.2024
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Dokument-Nr. 18809

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Beschluss21.11.1997Oberlandesgericht Celle22 Ss 215/97 (OWi)
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Oberlandesgericht Celle Beschluss21.11.1997

Taxifahrer darf Taxameter erst bei Fahrtbeginn anschalten - Einladen des Gepäcks darf nicht berechnet werdenTaxameter muss am Fahrziel umgehend ausgestellt werden

Der Taxameter im Taxi darf nur während der Beförderung eines Taxifahrgastes laufen. Die Zeit des Einsteigens und Einladens des Gepäcks stellt keine Beförderung dar, so dass die Taxiuhr während dieser Zeit nicht laufen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Im zugrunde liegenden Fall nahm eine selbständige Taxiun­ter­nehmerin am 28. Juni 1996 am Hauptbahnhof vier Fahrgäste auf. Einer der Fahrgäste bemerkte, dass der Taxameter bereits angeschaltet war, als die Taxifahrerin noch dabei war, das Gepäck der Fahrgäste im Kofferraum zu verstauen.

Taxameter lief auch am Fahrziel weiter

Am Fahrziel zeigte der Taxameter 10,20 DM an. Die Taxifahrerin stelle ihn jedoch nicht sogleich auf "Kasse" um, sondern ließ den Taxameter weiterlaufen, bis der Abrech­nungs­vorgang beendet war. Das Taxameter zeigte dann 10,80 DM an. Diesen Preis bezahlten die Fahrgäste auch. Sie luden danach das Gepäck ohne Hilfe der Taxifahrerin alleine aus.

Amtsgericht Hannover verurteilte die Taxifahrerin zu einer Geldbuße

Das Amtsgericht Hannover verurteilte die Taxifahrerin zu einer Geldbuße von 200,- DM. Es stellte fest, dass die Taxifahrerin eine Ordnungs­wid­rigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG), §§ 2, 6 Nr. 1 der Verordnung über Beför­de­rungs­entgelte und -bedingungen im Gelegen­heits­verkehr mit Taxen der Landes­hauptstadt Hannover vom 28. April 1994 (kurz: Taxen-Entgelt VO) begangen hatte.

Gegen diese Verurteilung legte die Taxifahrerin eine Rechts­be­schwerde beim Oberlan­des­gericht Celle ein. Vergeblich. Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover.

Taxameter darf nicht vor Fahrtantritt und nicht mehr nach Fahrtende laufen

Das Amtsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Taxifahrerin nach der Taxen-Entgelt VO der Landes­hauptstadt Hannover nicht berechtigt war, den Fahrprei­s­an­zeiger am Halteplatz noch vor dem Einsteigen der Fahrgäste einzuschalten. Ebenso war die Taxifahrerin nicht berechtigt, den Taxameter während des Abrech­nungs­vorgangs weiterlaufen zu lassen.

Der allgemeine Fahrpreis setze sich gemäß § 2 Abs. 1 der Taxen-Entgelt VO aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistung und etwaigen Wartegeldern und Zuschlägen zusammen, ohne Rücksicht auf die Zahl der betroffenen Personen.

Wartezeit ist nur während der Inanspruchnahme des Taxis entgelt­pflichtig

Gemäß § 2 Abs. 4 Taxen-Entgelt VO gelte als Wartezeit "jedes Warten der Taxe während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers".

Oberlan­des­gericht Celle definiert den Begriff "Beförderung"

Ein Fahrgast nehme ein Taxi regelmäßig in Anspruch, um sich zu einem vor der Abfahrt genannten Ziel befördern zu lassen, führte das Oberlan­des­gericht aus. Die Beförderung beginne damit, dass sich das Beför­de­rungs­mittel in Bewegung setzt. Der Beförderung vorausgehende Vorgänge, wie z.B. das Einladen des Gepäcks und das Einsteigen des Fahrgastes seien notwendige Voraussetzungen der Fahrgastbeförderung. Diese vorgenannten Vorgänge unterfielen daher nicht § 2 Abs. 5 der Taxen-Entgelt VO und stellten somit keine entgelt­pflichtige Wartezeit dar. Die soeben genannten Vorgänge seien bereits mit der Grundgebühr von 4 DM abgegolten. Für die Vorgänge nach der Ankunft am Fahrziel gelte entsprechendes. Die Beförderung sei mit der Ankunft am Ziel abgeschlossen. Daher müsse der Fahrprei­s­anzeige am Ziel auf "Kasse" gestellt werden. Das Abrechnen, Aussteigen des Fahrgastes und das Entladen des Gepäcks dürften nicht berechnet werden und seien im Übrigen bereits mit dem auf dem Taxameter ersichtlichen allgemeinen Fahrpreis abgegolten.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/pt)

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