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Dokument-Nr. 307

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Entscheidung09.03.2005Oberlandesgericht Celle21 Ss 28/05
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Oberlandesgericht Celle Entscheidung09.03.2005

Prinz Ernst August darf in die Revision gehen

Ernst August Prinz von Hannover kann gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 25. November 2004, durch das er wegen gefährlicher Körper­ver­letzung zu einer Geldstrafe von 445.000 EUR verurteilt worden war, trotz Fristversäumung Revision einlegen.

Der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Celle hat ihm insofern mit Beschluss vom 9. März 2005 Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand gewährt (21 Ss 28/05). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Angeklagte die Fristversäumung nicht zu vertreten habe.

Der vormalige Verteidiger des Prinzen hatte geltend gemacht, eine seit dem 1.9.2004 geltende Rechtsänderung nicht gekannt zu haben, wonach die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision - unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen - bereits mit Verkündung des Urteils (und nicht wie davor mit Zustellung) beginnt.

Die Wieder­ein­setzung hat zur Folge, dass mit der Zustellung des Beschlusses die einmonatige Revisi­ons­be­grün­dungsfrist zu laufen beginnt. Über die Erfolgs­aus­sichten der Revision ist daher noch nichts gesagt.

Mit folgendem weiteren Ablauf ist zu rechnen: Nach Eingang der Revisi­ons­be­gründung (beim Landgericht) erhält der Gegner - soweit die Revision frist- und formgerecht begründet ist - Gelegenheit, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Danach übersendet die Staats­an­walt­schaft die Akten an das Revisi­ons­gericht (hier das OLG).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 14.03.2005

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