Ernst August Prinz von Hannover kann gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 25. November 2004, durch das er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 445.000 EUR verurteilt worden war, trotz Fristversäumung Revision einlegen.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat ihm insofern mit Beschluss vom 9. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (21 Ss 28/05). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Angeklagte die Fristversäumung nicht zu vertreten habe.
Der vormalige Verteidiger des Prinzen hatte geltend gemacht, eine seit dem 1.9.2004 geltende Rechtsänderung nicht gekannt zu haben, wonach die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision - unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen - bereits mit Verkündung des Urteils (und nicht wie davor mit Zustellung) beginnt.
Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass mit der Zustellung des Beschlusses die einmonatige Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginnt. Über die Erfolgsaussichten der Revision ist daher noch nichts gesagt.
Mit folgendem weiteren Ablauf ist zu rechnen: Nach Eingang der Revisionsbegründung (beim Landgericht) erhält der Gegner - soweit die Revision frist- und formgerecht begründet ist - Gelegenheit, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Danach übersendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht (hier das OLG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 14.03.2005