18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 30127

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Entscheidung10.03.2021Oberlandesgericht Celle2 Ss (OWi) 348/20
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Verden, Urteil16.09.2020, 9b 174/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Entscheidung10.03.2021

Zustellung eines Bußgeld­be­scheids durch elektronische Übermittlung eines Fotos an die Betroffene durch MutterHeilung eines Zustel­lungs­mangels durch Fotoüber­mittlung

Ein Zustel­lungs­mangel kann dadurch geheilt werden, dass der Betroffene elektronisch ein Foto des Bescheids übermittelt bekommt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen der Überschreitung der innerorts zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit um 35 km/h erging gegen eine Autofahrerin ein Bußgeldbescheid. Der Bescheid wurde an die Adresse der Mutter der Betroffenen gesendet, wo die Betroffene aber seit langer Zeit schon nicht mehr wohnhaft war. Die Mutter fertigte mit ihrem Mobiltelefon ein Foto des Bußgeld­be­scheids an und übersandte das Foto an die Betroffene. Diese legte anschließend durch ihren Rechtsanwalt Einspruch gegen den Bescheid ein.

Amtsgericht wies Einspruch zurück

Das Amtsgericht Verden (Aller) wies den Einspruch zurück und verurteilte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von 320 EUR. Zudem verhängte es ein Fahrverbot für einen Monat. Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene Rechts­be­schwerde ein. Sie führte unter anderem an, dass ihr der Bußgeldbescheid nicht zugestellt worden sei.

Oberlan­des­gericht bejaht Zustellung des Bußgeld­be­scheids

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied, dass der Bußgeldbescheid der Betroffenen zugestellt wurde. Zwar habe ein Zustel­lungs­mangel vorgelegen, jedoch sei dieser geheilt worden. Denn der Bußgeldbescheid sei der Betroffenen tatsächlich zugegangen. Durch die Weiterleitung des Bescheids in Form eines Fotos habe die Betroffene tatsächlich Kenntnis davon erlangt.

Perfekte technische Reproduktion des Originals

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine nicht fehleranfällige technische Reproduktion des Originals handelt. In diesem Fall seien anders als bei mündlicher Überlieferung oder Abschriften Übertra­gungs­fehler ausgeschlossen. Auslassungen oder sinnent­stellende Textver­än­de­rungen seien technisch nicht möglich bzw. denkbare Mängel in Form eines Fehlens ganzer Seiten oder ein Abschneiden von Textteilen offenkundig. Es könne keinen Unterschied machen, ob jemand einen Bußgeldbescheid per Mail in Kopie erhält oder eine Ablichtung in Form eines Fotos elektronisch zugesandt bekommt.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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