21.11.2024
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Dokument-Nr. 26203

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Beschluss05.09.2016Oberlandesgericht Celle2 Ss 103/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 81Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 81
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lüneburg, Urteil25.01.2016
  • Landgericht Lüneburg, Urteil01.06.2016, 29 Ns 51/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss05.09.2016

Strafbare Beihilfe eines Prüflings zum Geheimnisverrat bei Entgegennahme von Sachverhalts- und Lösungsskizzen für juristisches StaatsexamenPrüfling forderte nach Bedenkzeit Sachverhalts- und Lösungsskizzen vom Referatsleiter des Prüfungsamtes

Nimmt ein Prüfungs­kandidat nach einer Bedenkzeit das Angebot des Referatsleiters eines Prüfungsamtes zur Übergabe von Sachverhalts- und Lösungsskizzen an, so macht er sich wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß § 353 b Abs. 1 BGB strafbar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Prüfungs­kandidat im Frühjahr 2013 beim ersten Versuch durch das zweite juristische Staatsexamen durchgefallen war, trat ein Referatsleiter des Landes­jus­tiz­prü­fung­samtes während der Vorbereitung auf die Wieder­ho­lungs­prüfung an den Kandidaten heran und bot ihm die Übergabe der Sachverhalts- und Lösungsskizzen für vier der zu schreibenden acht Klausuren an. Der Prüfungs­kandidat erbat sich zunächst Bedenkzeit und nahm das Angebot schließlich ein oder zwei Tage später an. Er vereinbarte daher mit dem Referatsleiter einen Termin, bei dem er die Skizzen entgegennahm. Der Prüfungs­kandidat bestand daraufhin das Examen. Nachdem der Sachverhalt bekannt wurde, gab er jedoch das Examen wieder zurück. Zudem wurde der Prüfungs­kandidat wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat angeklagt.

Amtsgericht und Landgericht verurteilten Angeklagten zur Bewäh­rungs­strafe

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Lüneburg verurteilten den Angeklagten wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat zu einer Bewäh­rungs­strafe von sechs Monaten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten. Er gab an, lediglich die Sachverhalts- und Lösungsskizzen entge­gen­ge­nommen zu haben. Darin könne keine Beihilfe gesehen werden.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Strafbarkeit

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß § 353 b Abs. 1 BGB strafbar gemacht. Der Angeklagte habe sich keinesfalls darauf beschränkt, rein passiv die Sachverhalts- und Lösungsskizzen entge­gen­zu­nehmen. Vielmehr sei es nach Ablauf der Bedenkzeit der Angeklagte selbst gewesen, der Kontakt mit dem Referatsleiter aufnahm, um das Angebot anzunehmen und ein zweites Treffen initiierte. Damit habe er bereits im Stadium der Tatvorbereitung wesentlich zur späteren Tatbegehung beigetragen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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