14.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33424

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Beschluss19.10.2023Oberlandesgericht Celle17 WF 148/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lüneburg, Beschluss13.09.2023, 32 F 144/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss19.10.2023

Falsches Heiratsdatum in Schei­dungs­be­schluss steht Eintragung der Scheidung in Eheregister nicht entgegenWirksamkeit der Scheidung trotz falschen Heiratsdatums

Steht im Schei­dungs­be­schluss ein falsches Heiratsdatum, so steht dies einer Eintragung der Scheidung in das Eheregister nicht entgegen. Die Scheidung ist trotz des falschen Datums wirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 wurde durch das Amtsgericht Lüneburg eine Ehe rechtskräftig geschieden. Im Schei­dungs­be­schluss war dabei das falsche Heiratsdatum vermerkt. Dies beruhte auf ein Versehen der Eheleute. Da sich das Standesamt nachfolgend wegen des falschen Heiratsdatums weigerte, die Scheidung in das Eheregister einzutragen, beantragte die Ex-Frau die Berichtigung des Schei­dungs­be­schlusses. Dies lehnte das Amtsgericht Lüneburg ab, wogegen sich die Beschwerde der Ex-Frau richtete.

Keine Berichtigung des Schei­dungs­be­schlusses

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Berichtigung des Schei­dungs­be­schlusses hinsichtlich des falschen Heiratsdatums komme nicht in Betracht.

Pflicht zur Eintragung der Scheidung in Eheregister

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei aber die Scheidung vom Standesamt ins Eheregister einzutragen. In der unrichtigen Datums- und Regis­ter­be­zeichnung liege eine im Hinblick auf die Scheidung in jeder Hinsicht unschädliche Falsch­be­zeichnung. Der Schei­dungs­aus­spruch sei dennoch wirksam. Es sei von vornherein und von außen sofort erkennbar, dass ausschließlich die zwischen den Beteiligten tatsächlich geschlossene Ehe geschieden werden sollte.

Möglichkeit des gerichtlichen Verfahrens gegen Standesamt

Sofern das Standesamt sich weiterhin weigern sollte, die Scheidung ins Eheregister einzutragen, verwies das Oberlan­des­gericht auf die Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach § 49 PStG.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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