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- FamRZ 2019, 40Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 40
- FF 2018, 378Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF), Jahrgang: 2018, Seite: 378
- FuR 2018, 547Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2018, Seite: 547
- NJW-Spezial 2018, 676Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 676
- Amtsgericht Uelzen, Beschluss16.03.2018, 3a F 305/17
Oberlandesgericht Celle Beschluss06.07.2018
Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Elternteil zur Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen anderen Elternteil nicht möglichNotwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers
Es ist im Grundsatz nicht möglich, einem Elternteil nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen den anderen Elternteil zu übertragen. Die Vorschrift findet für den Fall keine Anwendung. Es ist daher die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall waren die Eltern dreier minderjähriger Kinder geschieden. Im Oktober 2012 erhielt der Kindesvater von seinen drei Kindern einen Kredit. Der Vater zahlte zwar den Kredit zurück, nicht aber die vereinbarten Zinsen. Die Kindesmutter beantragte daher beim Familiengericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung der Zinsforderungen der Kinder gegen den Kindesvater gemäß § 1628 BGB. Das Amtsgericht Uelzen gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, dass § 1628 BGB auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht anwendbar sei.
Unzulässige Übertragung der Entscheidungsbefugnis
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. § 1628 BGB sei auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen einen Elternteil im Grundsatz nicht anwendbar. Voraussetzung für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis sei, dass beide Elternteile in der fraglichen Angelegenheit gemeinsam entscheidungsbefugt sind. Daran fehle es hier.
Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bedürfe es für die Durchsetzung einer Forderung gegen einen sorgeberechtigten Elternteil in jedem Fall der Bestellung eines Ergänzungspflegers, der sowohl über die Durchsetzung als solche zu entscheiden als auch das Kind gegebenenfalls im Verfahren zu vertreten hat.
Ausnahme: Unterhaltsanspruch bei Wechselmodell
Eine Ausnahme könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts gemacht werden, wenn es um Unterhaltsansprüche des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells gehe. In diesem Fall komme die Anwendung des § 1628 BGB in Betracht, so dass einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil übertragen werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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