18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28113

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Beschluss06.07.2018Oberlandesgericht Celle17 UF 64/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 40Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 40
  • FF 2018, 378Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF), Jahrgang: 2018, Seite: 378
  • FuR 2018, 547Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2018, Seite: 547
  • NJW-Spezial 2018, 676Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 676
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Uelzen, Beschluss16.03.2018, 3a F 305/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss06.07.2018

Übertragung der Ent­scheidungs­befugnis auf Elternteil zur Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen anderen Elternteil nicht möglichNotwendigkeit der Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers

Es ist im Grundsatz nicht möglich, einem Elternteil nach § 1628 BGB die Ent­scheidungs­befugnis zur Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen den anderen Elternteil zu übertragen. Die Vorschrift findet für den Fall keine Anwendung. Es ist daher die Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers erforderlich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Eltern dreier minderjähriger Kinder geschieden. Im Oktober 2012 erhielt der Kindesvater von seinen drei Kindern einen Kredit. Der Vater zahlte zwar den Kredit zurück, nicht aber die vereinbarten Zinsen. Die Kindesmutter beantragte daher beim Familiengericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung der Zinsforderungen der Kinder gegen den Kindesvater gemäß § 1628 BGB. Das Amtsgericht Uelzen gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, dass § 1628 BGB auf die Durchsetzung zivil­recht­licher Ansprüche nicht anwendbar sei.

Unzulässige Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. § 1628 BGB sei auf die Durchsetzung zivil­recht­licher Ansprüche gegen einen Elternteil im Grundsatz nicht anwendbar. Voraussetzung für die Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis sei, dass beide Elternteile in der fraglichen Angelegenheit gemeinsam entschei­dungs­befugt sind. Daran fehle es hier.

Notwendigkeit der Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts bedürfe es für die Durchsetzung einer Forderung gegen einen sorge­be­rech­tigten Elternteil in jedem Fall der Bestellung eines Ergän­zungs­pflegers, der sowohl über die Durchsetzung als solche zu entscheiden als auch das Kind gegebenenfalls im Verfahren zu vertreten hat.

Ausnahme: Unter­halts­an­spruch bei Wechselmodell

Eine Ausnahme könne nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gemacht werden, wenn es um Unter­halts­ansprüche des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells gehe. In diesem Fall komme die Anwendung des § 1628 BGB in Betracht, so dass einem Elternteil die Entschei­dungs­be­fugnis zur Durchsetzung der Unter­halts­ansprüche gegen den anderen Elternteil übertragen werden kann.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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