Der junge Marinesoldat war bei einem Nato-Manöver am 6. März 2002 über Bord gegangen. Er und ein weiterer Kamerad ertranken innerhalb weniger Minuten vor der polnischen Küste.
Die Eltern werfen der deutschen Marine vor, die Fregatte sei seeuntauglich gewesen und die vorgesehenen Rettungsmittel und Ausrüstung hätten den Anforderungen nicht entsprochen. Der Fregattenkapitän habe den Tod ihres Sohnes vorsätzlich herbeigeführt, weil er den Einsatz des Rettungsbootes nicht angeordnet habe.
Das OLG bekräftigt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach dem Fregattenkapitän zumindest keine vorsätzliche Verletzung seiner Amtspflichten vorgeworfen werden kann. Dies ist aber Voraussetzung für seine zivilrechtliche Haftung. Der Kapitän habe, so das OLG in seiner Urteilsbegründung, den Einsatzbefehl des Rettungsbootes "nur aufgrund einer Bewertung der konkreten Einsatzsituation und nach Abwägung der damit auch für die übrige Besatzung verbundenen Gefahren und Risiken" erteilen können. Dabei müsse dem Kommandanten ein "Beurteilungsspielraum für eine eigenverantwortliche Entscheidung zugebilligt werden, auch wenn es um einen Einsatz zur Lebensrettung des vom Tode bedrohten Soldaten ging."
Nicht entscheiden musste das Gericht daher, ob der Kapitän fahrlässig gehandelt hat. Von der Entscheidung unberührt bleiben die Ansprüche der Eltern als Hinterbliebene nach dem Soldatenversorgungsgesetz, um die es im vorliegenden Verfahren nicht ging.
Hinweis zur Rechtslage:
Vorsatz im Rechtssinne setzt voraus, dass sich der Handelnde bewusst über eine Pflicht hinwegsetzt und den Verstoß und dessen Ergebnis billigend in Kauf nimmt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 05.06.2007