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Dokument-Nr. 4340

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Oberlandesgericht Celle Urteil05.06.2007

Gericht weist Schaden­s­er­satz­an­spruch der Eltern eines beim Nato-Manöver ertrunkenen Marinesoldaten abKeine Amtshaftung - kein Vorsatz

Die Bundesrepublik Deutschland und der kommandierende Fregat­ten­kapitän müssen keinen Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Eltern des bei einem Bundes­wehr­einsatz in der Ostsee ertrunkenen Marinesoldaten zahlen. Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hannover.

Der junge Marinesoldat war bei einem Nato-Manöver am 6. März 2002 über Bord gegangen. Er und ein weiterer Kamerad ertranken innerhalb weniger Minuten vor der polnischen Küste.

Die Eltern werfen der deutschen Marine vor, die Fregatte sei seeuntauglich gewesen und die vorgesehenen Rettungsmittel und Ausrüstung hätten den Anforderungen nicht entsprochen. Der Fregat­ten­kapitän habe den Tod ihres Sohnes vorsätzlich herbeigeführt, weil er den Einsatz des Rettungsbootes nicht angeordnet habe.

Das OLG bekräftigt die Rechts­auf­fassung des Landgerichts, wonach dem Fregat­ten­kapitän zumindest keine vorsätzliche Verletzung seiner Amtspflichten vorgeworfen werden kann. Dies ist aber Voraussetzung für seine zivilrechtliche Haftung. Der Kapitän habe, so das OLG in seiner Urteils­be­gründung, den Einsatzbefehl des Rettungsbootes "nur aufgrund einer Bewertung der konkreten Einsatz­si­tuation und nach Abwägung der damit auch für die übrige Besatzung verbundenen Gefahren und Risiken" erteilen können. Dabei müsse dem Kommandanten ein "Beurtei­lungs­spielraum für eine eigen­ver­ant­wortliche Entscheidung zugebilligt werden, auch wenn es um einen Einsatz zur Lebensrettung des vom Tode bedrohten Soldaten ging."

Nicht entscheiden musste das Gericht daher, ob der Kapitän fahrlässig gehandelt hat. Von der Entscheidung unberührt bleiben die Ansprüche der Eltern als Hinterbliebene nach dem Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz, um die es im vorliegenden Verfahren nicht ging.

Hinweis zur Rechtslage:

Vorsatz im Rechtssinne setzt voraus, dass sich der Handelnde bewusst über eine Pflicht hinwegsetzt und den Verstoß und dessen Ergebnis billigend in Kauf nimmt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 05.06.2007

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