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- Landgericht Lüneburg, Urteil03.06.2022, 5 O 19/21
Oberlandesgericht Celle Urteil16.11.2022
Straßenbauarbeiter muss auf für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn auf Straßenverkehr achtenFehlende Sorgfalt kann Mitverschulden an Unfall begründen
Ein Straßenbauarbeiter, der auf die für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn tätig ist, ist als Verkehrsteilnehmer einzustufen, so dass ihm die Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO trifft. Kommt er dieser Sorgfalt nicht nach, kann ihm ein Mitverschulden an einem Unfall angelastet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 wurde ein in Lüneburg tätiger Straßenbauarbeiter von einem Pkw erfasst. Er war außerhalb der durch Barken abgetrennten Baustellenbereich mit Fahrbahnmarkierungen beschäftigt gewesen. Er verrichtete seine Arbeit in vornübergebeugter Haltung und mit dem Rücken zur Fahrbahn. Die Haftpflichtversicherung der Halterin des Pkw erkannte die Haftung zu 75 % an. Der Straßenbauarbeiter war jedoch der Meinung, die Beklagte müsse vollständig für die Unfallfolgen haften n und erhob daher Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Lüneburg wies die Klage ab. Dem Kläger sei nämlich ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten. Er habe dem fließenden Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf weiteren Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger sei ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten. Er habe sich einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorwerfen lassen müssen. Er habe für eine Absicherung sorgen müssen und nicht ohne eine solcher Absicherung auf der für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten vornehmen dürfen und dabei nicht auf den Verkehr zu achten.
Straßenbauarbeiter als Verkehrsteilnehmer
Der Kläger sei immer dann, so das Oberlandesgericht, wenn er sich außerhalb des durch Barken abgetrennten Baustellenbereichs auf der freigegebenen Fahrbahn aufhielt, als Verkehrsteilnehmer anzusehen gewesen, mithin unmittelbar vor und im Zeitpunkt des Unfalls.
Straßenbauarbeiter kein Fußgänger
Dagegen sei der Kläger nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht als Fußgänger zu sehen gewesen. Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Fußgänger seien solche Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen. Für einen Bauarbeiter, der auf einer Straße Markierungsarbeiten verrichtet, treffe dies nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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