18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32511

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Oberlandesgericht Celle Urteil16.11.2022

Straßen­bau­a­r­beiter muss auf für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn auf Straßenverkehr achtenFehlende Sorgfalt kann Mitverschulden an Unfall begründen

Ein Straßen­bau­a­r­beiter, der auf die für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn tätig ist, ist als Verkehrs­teil­nehmer einzustufen, so dass ihm die Sorgfalts­pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO trifft. Kommt er dieser Sorgfalt nicht nach, kann ihm ein Mitverschulden an einem Unfall angelastet werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 wurde ein in Lüneburg tätiger Straßenbauarbeiter von einem Pkw erfasst. Er war außerhalb der durch Barken abgetrennten Baustel­len­bereich mit Fahrbahn­ma­r­kie­rungen beschäftigt gewesen. Er verrichtete seine Arbeit in vornüber­ge­beugter Haltung und mit dem Rücken zur Fahrbahn. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Halterin des Pkw erkannte die Haftung zu 75 % an. Der Straßen­bau­a­r­beiter war jedoch der Meinung, die Beklagte müsse vollständig für die Unfallfolgen haften n und erhob daher Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Lüneburg wies die Klage ab. Dem Kläger sei nämlich ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten. Er habe dem fließenden Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf weiteren Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger sei ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten. Er habe sich einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorwerfen lassen müssen. Er habe für eine Absicherung sorgen müssen und nicht ohne eine solcher Absicherung auf der für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Fahrbahn Markie­rungs­a­r­beiten vornehmen dürfen und dabei nicht auf den Verkehr zu achten.

Straßen­bau­a­r­beiter als Verkehrs­teil­nehmer

Der Kläger sei immer dann, so das Oberlan­des­gericht, wenn er sich außerhalb des durch Barken abgetrennten Baustel­len­be­reichs auf der freigegebenen Fahrbahn aufhielt, als Verkehrsteilnehmer anzusehen gewesen, mithin unmittelbar vor und im Zeitpunkt des Unfalls.

Straßen­bau­a­r­beiter kein Fußgänger

Dagegen sei der Kläger nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht als Fußgänger zu sehen gewesen. Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Fußgänger seien solche Verkehrs­teil­nehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen. Für einen Bauarbeiter, der auf einer Straße Markie­rungs­a­r­beiten verrichtet, treffe dies nicht zu.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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